Wie bereits zuvor im „Law Bulletin“ berichtet, gab es seit In-Kraft-Treten des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013  ab 1. Juli 2013 die Möglichkeit, eine „GmbH light“ zu gründen.

Das Stammkapital solcher GmbHs beläuft sich auf EUR 10.000 (statt bisher zumindest EUR 35.000), wobei davon zumindest EUR 5.000 bar einbezahlt werden müssen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 soll die „GmbH light“ nun wieder abgeschafft werden. Stattdessen soll eine „Gründungsprivilegierung“ (zukünftig § 10b GmbHG) eingeführt werden. Das Gesetz soll am 1. März 2014 in Kraft treten.

Auch „gründungsprivilegierte“ GmbHs müssen zunächst nur Euro 5.000 Stammeinlage bar leisten. Im Gegenzug ist der Zusatz „gründungsprivilegiert“ zum Firmenwortlaut zu führen. Um den Zusatz “gründungsprivilegiert” löschen zu können, muss die Stammeinlage auf mindestens EUR 17.500 erhöht werden.

Das Gründungsprivileg endet nach zehn Jahren. Die Stammeinlage muss spätestens dann auf mindestens EUR 17.500 aufgestockt werden. Die Gesellschaft hat außerdem eine Gründungsrücklage in Höhe eines Viertels des Jahresgewinns („ein Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen“) zu bilden. Die Gründungsrücklage dient der Sicherstellung der Leistung nicht voll eingezahlter Stammeinlagen. Auch bereits bestehende GmbHs „light“ müssen ihr Stammkapital innerhalb von zehn Jahren aufstocken und haben eine Kapitalaufstockungsrücklage zu bilden.

Artikel 24 des Entwurfes des Abgabenänderungsgesetz 2014 lautet:

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „5 000“ durch den Betrag „17 500“ ersetzt.

3. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

Gründungsprivilegierung

§ 10b. (1) Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 49), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.

(2) Abweichend von § 6a Abs. 1 und § 10 Abs. 1 müssen die bar zu leistenden Stammeinlagen nach dem Gesellschaftsvertrag insgesamt mindestens 5 000 Euro betragen.

(3) Die Verpflichtung der Gesellschafter zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen kann im Gesellschaftsvertrag auf insgesamt mindestens 5 000 Euro beschränkt werden.

(4) In die Firma der Gesellschaft ist der Zusatz „(gründungsprivilegiert)“ aufzunehmen.

(5) Die Gesellschaft hat eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Gründungsrücklage). Die Gründungsrücklage dient der Sicherstellung der Leistung nicht voll eingezahlter Stammeinlagen. Die Auflösung der Gründungsrücklage bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter und ist nur zulässig, wenn auf die Stammeinlagen insgesamt mindestens 17 500 Euro geleistet wurden oder durch die Auflösung geleistet werden. Im Übrigen gelten für die Gründungsrücklage die Vorschriften über die gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB sinngemäß.

(6) Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, sofern im Zeitpunkt der Beschlussfassung insgesamt mindestens 17 500 Euro auf die Stammeinlagen geleistet wurden. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung gemäß Abs. 2 und 3 spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Der Firmenzusatz nach Abs. 4 kann erst entfallen, wenn auf die Stammeinlagen insgesamt mindestens 17 500 Euro geleistet wurden.“

4. In § 54 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.

5. In § 127 werden folgende Abs. 13 bis 15 angefügt:

„(13) § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10b und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.

(14) Gesellschaften, deren Stammkapital zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 35 000 Euro nicht erreicht, haben innerhalb von zehn Jahren eine Kapitalerhöhung auf diesen Betrag durchzuführen. Bis zu dieser Kapitalerhöhung haben die Gesellschaften eine Rücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Kapitalaufstockungsrücklage). Die Kapitalaufstockungsrücklage dient einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 52, § 2 Kapitalberichtigungsgesetz); im Übrigen gelten die Vorschriften über die gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB sinngemäß.

(15) Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z I lit. b Z 4 GGG befreit.“