VwGH-Entscheidung: VwGH 29.8.2013, Zlen. 2012/16/0159 bis 0160

Sachverhalt:

Eine Liegenschaft samt Villa in Tirol mit einem Verkehrswert von mindestens 1,5 Millionen Euro wurde im Rahmen einer sog. „Hausverlosung“ zum Verkauf angeboten. Nachdem sämtliche Lose verkauft worden waren (21.999 Lose für je EUR 99,00), fand die Verlosung statt. Der „Gewinnerin“ bzw. erfolgreichen Erwerberin schrieb das Finanzamt Grunderwerbsteuer (3,5%) von einer Bemessungsgrundlage vor, die auf Basis der Summe der von allen Loskäufern bezahlten Lospreise (Euro 2,177.901,-) ermittelt worden war.

Dagegen erhob die Erwerberin Beschwerde an den VwGH. Sie vertrat den Standpunkt, dass der Eigentumsübertragungsvorgang ein von der Verlosung losgelöstes Rechtsgeschäft sei, bei dem keine Gegenleistung erbracht wurde. Es sei daher (nur) der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

Entscheidung:

Der VwGH teilte die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht und sprach aus, dass insoweit ein Zusammenhang zwischen den Verlosungsbedingungen und der Übereignungsvereinbarung besteht, als ohne Erfüllung der Bedingung des Verkaufes aller Lose und damit der Lukrierung des entsprechenden Entgelts keine Gewinnermittlung stattgefunden hätte und die Liegenschaften nicht übertragen worden wären. Die beiden Rechtsgeschäfte standen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist, als die Eigentumsübertragung den Verkauf aller Lose vorausgesetzt hat.

Da es nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, von wem die Gegenleistung erbracht wird, ist der Gegenleistung der Käuferin jener Ertrag hinzuzurechnen, den die Verkäufer durch den Verkauf aller übrigen Lose erzielt haben. Erst durch die Leistungen der übrigen Loskäufer an die Überträger der Liegenschaften konnte die Käuferin die Objekte überhaupt erwerben.

Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf dieser Basis erfolgte daher zu Recht.