OGH-Entscheidung: OGH 5.4.2013, 8 Ob 66/12g
Sachverhalt:
Ein Ehepaar (die Kläger) erwarb eine Eigentumswohnung und hatte sich zur Wohnungsfinanzierung ursprünglich für Abstattungskredite entschieden. Über eigeninitiatives Einwirken eines Vermögensberaters schlossen die Kläger stattdessen einen endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken ab, verbunden mit einem Tilgungsträger in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach Angaben des Vermögensberaters wäre diese Variante günstiger als Abstattungskredite und außerdem könne die monatliche Belastung so gesenkt werden. Über mögliche Nachteile wurden die Kläger nicht aufgeklärt.
Zwei Jahre später stieg die Zinsenverpflichtung für den Franken-Kredit erheblich an. Ein Bankberater empfahl den Klägern daraufhin, den Fremdwährungskredit von Schweizer Franken in japanische Yen zu konvertieren. Über das Risiko von Währungsschwankungen wurde die Erstklägerin auch hier nicht aufgeklärt, während die Zustimmung des Zweitklägers gar nicht eingeholt wurde.
Im Jahr darauf forderte die Bank die Kläger auf, zusätzliche Sicherheiten beizubringen, da infolge des geänderten Wechselkurses des Yen der aushaftende Kreditbetrag nunmehr höher sei als der urspünglich aufgenommene Kredit.
Die Kläger klagten schließlich auf Feststellung, dass Bank und Vermögensberater für sämtliche Schäden und Nachteile haften, die den Klägern durch die Umschuldung künftig entstehen werden.
Entscheidung:
Der OGH bejahte das Feststellungsinteresse der Kläger. Da zunächst noch keine bezifferbaren Schäden vorlagen, konnten die Kläger nicht auf die Möglichkeit einer Leistungsklage verwiesen werden.
Der OGH bejahte außerdem sowohl eine Haftung der Bank als auch eine Haftung des Vermögensberaters:
Die Haftung des Vermögensberaters wurde nach oben hin mit jenem künftig eintretenden rechnerischen Schaden begrenzt, der den Klägern auch bei Fortführungs des Kredits in Schweizer Franken entstanden wäre.
Die Haftung der Bank begründete der OGH mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Kläger hätten sich zweifelnd geäußert und es habe konkrete Anhaktspunkte dafür gegeben, dass die Kläger unsicher waren und Erklärungsbedarf hatten. Angesichts der expliziten Bedenken hätte zumindest eine kurze Erklärung über Folgen von Wechselkursänderungen oder Änderungen des ausländischen Zinsniveaus erfolgen müssen. Die Bank habe daher für alle künftigen Schäden aus der Umschuldung, einschließlich jener Schäden und Nachteile, die den Klägern durch Konvertierung des Fremdwährungskredits von Schweizer Franken in japanische Yen zunkünftig entstehen, zu haften.