OGH-Entscheidung: OGH 19. 3. 2013, 4 Ob 15/13d

Ein Ausverkauf iSd § 33a UWG (angekündigt zB mit „Ausverkauf“, „Liquidationsverkauf“, „Räumungsverkauf“, „Schnellverkauf“, „Verkauf zu Schleuderpreisen“, „Wir räumen unser Lager“, etc) ist grundsätzlich gem § 33b UWG von einer Bewilligung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abhängig.

Der OGH ist nun dem EuGH gefolgt und hat festgehalten, dass die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne entsprechende vorherige behördliche Genehmigung nur dann unzulässig ist, wenn sie irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter jedoch eine „anonyme“ Ausverkaufsankündigung per Zeitungsinserat veröffentlicht. Das Inserat enthielt lediglich die Anschrift des Unternehmens, nicht aber auch seinen Namen. Laut OGH bewirkte das Fehlen der Firma (des Namens) des Unternehmers im beanstandeten Zeitungsinserat daher einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot durch Nichtangabe des Namens oder einer identifizierbaren Unternehmenskennzeichnung bei Aufforderung zum Kauf iSd § 2 Abs 6 Z 2 UWG iVm § 2 Abs 4 UWG.

Denn gemäß § 2 Abs 4 UWG gilt eine Geschäftspraktik auch dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen nicht enthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Wird eine Informationspflicht nach § 2 Abs 6 UWG verletzt (ua Name und geographische Anschrift des Unternehmens), so ergibt die Zusammenschau von § 2 Abs 4 und Abs 6 UWG, dass dem Verbraucher jedenfalls eine wesentliche Information vorenthalten worden ist.