Die UWG-Novelle 2018 ist mit Ende Jänner 2019 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurde die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umgesetzt.

In den I. Abschnitt des UWG wurde ein neuer 3. Unterabschnitt „Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ aufgenommen. Die Bestimmungen der §§ 26a bis 26j UWG sind neu hinzugekommen.

Ein zentraler Bestandteil der Novelle stellt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dar. In § 26b UWG wird der Begriff Geschäftsgeheimnis wie folgt definiert:

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

  1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
  2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage geht hervor, dass solche Geschäftsgeheimnisse iSd § 26b UWG zB Knowhow, Geschäftsinformationen sowie technologische und kaufmännische Informationen umfassen, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht als auch die legitime Erwartung, dass diese Vertraulichkeit gewahrt wird. Es handelt sich hierbei jedoch um keine abschließende Aufzählung. Weitere Beispiele sind etwa Kundenlisten, Musterkollektionen, Lieferangebote, Einkaufskonditionen, nicht allgemein bekannte Rezepturen etc. Da die Richtlinie neben technischen auch kommerzielle Geheimnisse schützt, sind neben den Geschäftsgeheimnissen auch die bisher sog. Betriebsgeheimnisse erfasst.

Ausgenommen sind jedenfalls belanglose Informationen und allgemeine Erfahrungen, Wissen, Fähigkeiten und Qualifikationen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten erwerben, sowie Informationen, die den Personenkreisen, die üblicherweise mit derartigen Informationen umgehen, generell bekannt sind bzw. für sie leicht zugänglich sind.

Inwieweit aktive Vorkehrungen erforderlich sind, oder ob sich die Geheimhaltungsmaßnahmen passiv aus den jeweiligen Umständen ergeben, ist laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Einzelfall zu entscheiden. Die Angemessenheit wird von der Art des Geschäftsgeheimnisses und der Branche und Größe des Unternehmens abhängig sein. Beispiele für Maßnahmen können laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage sein: Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse nur an ausgewählte vertrauenswürdige Personen, Unternehmenspolitik betreffend Geschäftsgeheimnisse und ihre nachvollziehbare Dokumentation, IT-Sicherheitsmaßnahmen, Mitarbeitergespräche, geübte Praxis, dass zB bestimmte Arbeitsschritte nur von bestimmten Personen durchgeführt werden. Der Geheimhaltungswille muss vom Unternehmer nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch nur aus den Umständen ergeben. „Sicherheitslücken“ lassen bei ansonsten funktionierenden Schutzmechanismen nicht notwendigerweise den Schluss zu, dass der Unternehmer kein Interesse an der Geheimhaltung hätte. Es genügt, dass für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer dieser Wille des Unternehmers klar sein musste.

§ 26c UWG legt fest, unter welchen Umständen der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig ist. § 26d UWG regelt wiederum, wann Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen rechtmäßig sind sowie welche Ausnahmen vorliegen. In den §§ 26 e-g UWG werden die entsprechenden zivilrechtlichen Ansprüche im Falle von Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen festgehalten.

Mit dem neuen § 26h UWG wurde zudem eine Bestimmung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren eingeführt. Demnach sind Geschäftsgeheimnis im Verfahren zunächst nur so weit offenzulegen, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen Maßnahmen zu treffen, dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten, welche über ihren bisherigen diesbezüglichen Wissensstand hinausgehen. Alle Personen, die ausschließlich aufgrund der Teilnahme an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten von einem Geschäftsgeheimnis oder einem behaupteten Geschäftsgeheimnis Kenntnis erlangen, sind verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis oder behauptete Geschäftsgeheimnis geheim zu halten. Das Gericht hat die Streitparteien entsprechend zu bekehren.