OGH-Entscheidung vom 22.03.2018, 4 Ob 39/18s

Sachverhalt:

Der Kläger verletzte sich bei der Fahrt mit seinem Mountainbike auf einem (frei zugänglichen) sogenannten Freeride-Parcours, der vom beklagten Verein errichtet wurde und unentgeltlich zu benützen war. Der Kläger gehörte einer Gruppe erfahrener Moutainbiker  an, die in den Tagen zuvor einige Moutainbike-Routen, Wanderwege und öffentliche Straßen, jedoch keine speziellen Parcours befuhren. Die Bewältigung des Freeride-Parcours der Strecke sollte der krönende Abschluss ihrer Tour sein. Die Gruppe wollte sich bewusst einer Herausforderung stellen.

Schon aus der Gestaltung des Startbereichs geht für einen durchschnittlichen Mountainbiker hervor, dass es sich um keine gewöhnliche Mountainbikestrecke handelt, sondern um eine technische Strecke, auf der mit besonderen Herausforderungen und Hindernissen zu rechnen ist. Es ist für jedermann erkennbar, dass besondere Vorsicht geboten ist. Vor der erstmaligen Fahrt ist eine Besichtigung der Strecke mit ihren Hindernissen offenkundig notwendig und auch üblich, wurde vom Kläger aber nicht durchgeführt; er orientierte sich vielmehr an Hinweisen eines Gruppenmitglieds, das die Strecke gut kannte. Nach einer unfallfreien Runde kam der Kläger bei seiner zweiten Runde zu Sturz und verletzte sich schwer.

Der Kläger begehrt einen Teilschmerzengeldbetrag von 70.000 EUR und stützte sich dabei im Wesentlichen auf allgemeine Verkehrssicherungspflichten. Die Brücke sei auch für derartige Parcours atypisch und gefährlich. Weiters habe der Beklagte nicht ausreichend auf die Gefahren der Strecke hingewiesen.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen verneinten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Beklagten und wiesen die Klage ab. Auch der OGH wies die Revision zurück. Aus der Begründung:

Nach den der angefochtenen Entscheidungen zugrunde gelegten Feststellungen war die Brücke ungeachtet ihres abrupten (und spät erkennbaren) Endes in ihrem mittleren Bereich für einen derartigen Parcours kein atypisches Hindernis, sondern eine erwünschte Herausforderung, mit der keine besondere Gefahr verbunden war. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt genauso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen.

Die mit der Benutzung der Brücke verbundenen Gefahren waren für einen durchschnittlichen Teilnehmer des Parcours erkennbar. Der Kläger hatte vor dem Unfall bereits den gesamten Parcours mit weitaus gefährlicheren Hindernissen absolviert.

Der OGH bestätigte insofern die vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger als erfahrener Mountainbiker aufgrund der Beschilderung im Eingangsbereich, der Hinweise des ortskundigen Gruppenmitglieds und der bereits absolvierten ersten Fahrt einen Schadenersatzanspruch nicht auf fehlende (bzw weitere) Gefahrenhinweise durch den Beklagten stützen könne und sich vielmehr eigenverantwortlich und bewusst auf die mit der Risikosportart verbundenen Gefahren eingelassen hat.