OGH-Entscheidung vom 24.1.2017, 4 Ob 261/16k

Sachverhalt:

Ein Unternehmen (Antragsgegnerin) erweiterte seine Wortmarke auf Dienstleistungen in Klasse 44 obwohl bekannt war, dass eine andere Marktteilehmerin (Antragstellerin) dieses Kennzeichen ebenfalls für Dienstleistungen in Klasse 44 verwendete. Die Antragstellerin beantragte daher die Löschung dieser Marke in Klasse 44.

Entscheidung:

Das Berufungsgericht ordnete die Löschung der Wortmarke in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 an. Die Antragsgegnerin habe zum Zeitpunkt der Erweiterung der Wortmarke auf diese Dienstleistungen gewusst, dass die Antragstellerin (und andere Marktteilnehmer) das verfahrensgegenständliche Zeichen für Dienstleistungen der Klasse 44 verwendet haben. Dieses Wissen um die (bloße) Vorbenutzung in Verbindung mit dem der Anmeldung zugrunde liegenden Zweck (Erlangung des Rechtsschutzes) objektivierten das besondere subjektive Element, das die Sittenwidrigkeit des Motivs und damit die Bösgläubigkeit erzeuge. Ein wesentliches Motiv der Markenanmeldung sei gewesen, mit dem erlangten Markenschutz das System von Mitbewerbern stören zu können.

Die Antragsgegnerin erhob außerordentlichen Revision an den OGH, jedoch ohne Erfolg.

Bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung sind laut OGH alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Marke vorliegen, insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.

Bösgläubigkeit kann dann bejaht werden, wenn sittenwidriger Behinderungswettbewerb vorliegt. Schon die Vorbenützung als solche genügt. Grundlage für das Unwerturteil ist hier die Absicht des Anmelders, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Bösgläubigkeit der Markenanmeldung kann selbst bei eigenem Benutzungswillen des Anmelders angenommen werden, wenn der Anmelder den Mitbewerber stören will.