OGH-Entscheidung vom 20.12.2016, 4 Ob 251/16i

Sachverhalt:

Der VKI warf dem Beklagten vor, Privatparkplätze mangelhaft zu kennzeichnen, um damit Besitzstörungen von Autofahrern zu provozieren, wobei er die Lenker bzw Zulassungsinhaber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zum Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung auffordere. Das Vorgehen des Beklagten sei wegen § 1 Abs 1 Z 2 UWG unlauter, aggressiv im Sinne des § 1a UWG und irreführend nach § 2 UWG.

Entscheidung:

Während das Erstgericht der Klage weitestgehend stattgab, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Weder habe der Beklagte Besitzstörungen „hinterlistig“ provoziert, noch sei den Falschparkern bloß der Eindruck vermittelt worden, sie hätten eine Besitzstörung begangen.

Der OGH schloss sich dem Berufungsgericht an. Ob die konkreten Ausschilderungen der Parkplätze tatsächlich zur Irreführung der Lenker geeignet sind, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage, mit der sich der OGH zu befassen hätte.

Der OGH stimmte dem Berufungsgericht zu, das davon ausging, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrzeuglenker annehmen müsse, dass private Liegenschaften nur mit allenfalls schlüssig erteilter Zustimmung genutzt werden dürfen. An die zur Vermeidung einer Irreführung vorgenommenen Kennzeichnungen solcher Liegenschaften als Privateigentum seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausgehend von den Feststellungen zu den im Akt erliegenden Lichtbildern erachtete das Berufungsgericht die vorgenommene Beschilderung der Parkplätze im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen (etwa die Abgrenzung mittels eines Baustellenzauns) auch für den flüchtig betrachtenden Verbraucher als vollkommen ausreichend, um auch einem in Zeitdruck befindlichen Parkplatzsuchenden ausreichend deutlich zu machen, dass es sich um eine private Liegenschaft handle, deren Nutzung der Zustimmung des Berechtigten bedürfe.