OGH-Entscheidung vom 15.12.2015, 4 Ob 211/15f

Ein Service- und Reparaturbetrieb für Kfz aller Marken warb unter Verwendung der Bildmarke eines bekanntes Autoherstellers für seine Dienstleistungen.

Der Autohersteller klagte auf Unterlassung und bekam Recht.

Nach gesicherter Rechtsprechung des OGH ist die Benutzung der Marke durch einen Dritten als Hinweis auf die Bestimmung der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 3 MSchG notwendig, wenn eine solche praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist. Diese Judikatur entspricht der Rechtsprechung des EuGH zur gleichlautenden Bestimmung des Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL. Die Benutzung der Marke hat in diesem Sinne „wirklich alternativlos“ zu sein.

Der OGH bestätigte daher die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Nutzung der klägerischen Bild- oder Wortbildmarke hier nicht das einzige Mittel sei, die Dienstleistungen des Beklagten zu bewerben, zumal das Publikum den Autohersteller bereits unter seiner Wortmarke kennt, deren Verwendung mit großen Buchstaben für das beworbene Publikum auch entlang einer Schnellstraße auffällig sei.

Zusammengefasst ist bei der Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf angebotene Waren oder Dienstleistungen zwar die simple Benutzung eines Namens als Wort zulässig, jedoch nicht die Verwendung des fremden „Logos“ (der Wortbildmarke oder ggf. einer Bildmarke).