OGH-Entscheidung vom 11.8.2015, 4 Ob 134/15g

Sachverhalt:

Der Beklagte ist Facharzt für Augenheilkunde und betreibt am gleichen Standort eine Ordination, die er „Augenklinik B*****“ bzw „Klinik B*****“ bezeichnet.

Die Klägerin ist Betreiberin einer Krankenanstalt, eines modernen Kur- und Rehabilitationszentrum, eines Gesundheitshotels und einer Heiltherme. Sie sah in den Bezeichnungen des Klägers eine irreführende Verwendung des Begriffs „Klinik“ und klagte u.a. auf Unterlassung.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht und erließen die beantrage einstweilige Verfügung. Dem Beklagten wurde verboten, bei seiner augenärztlichen Tätigkeit Begriffe wie „Augenklinik“ oder „Klinik“ zu führen oder zu verwenden, sofern er dafür nicht über eine Bewilligung als Krankenanstalt verfügt. Der Begriff „Klinik“ deute nicht auf eine fachärztliche Ordination, sondern auf eine Krankenanstalt hin. Der Begriff sei zwar nicht gesetzlich definiert, die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten aber bei diesem Wort eine einem Krankenhaus vergleichbare Einrichtung.

Der OGH wies den ao. Revisionsrekurs des Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die angefochtene Entscheidung hält sich demzufolge im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 2 UWG. Danach müssen Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Der durchschnittliche Patient verbinde mit einer „Klinik“ ein Krankenhaus oder eine Bettenstation.