OGH-Entscheidung vom 24.3.2015, 4 Ob 29/15s

Sachverhalt:

Beide Parteien in diesem Verfahren vertreiben Blutzuckermessgeräte. Die beklagte Partei wurde für eines ihrer Geräte mit dem „iF Product Design Award“ ausgezeichnet. Für das gleiche Modell erhielt sie im Rahmen des „Staatspreises Design 2011“ die Auszeichnung „für den Staatspreis nominiert“. Für ein zweites Gerät der gleichen Produktserie wurde ihr im Rahmen des „Burgenländischen Innovationspreis 2010“ eine Auszeichnung verliehen.

Die beklagte Partei weist auf den Verpackungen ihrer Blutzuckermessgeräte auf die Auszeichnungen hin. Mit diesen Hinweisen bewirbt sie auch Modelle der Produktserie, die nicht ausgezeichnet wurden, wobei das tatsächlich ausgezeichnete Modell nur im Kleindruck in einer schwer lesbaren Schrift zu lesen ist.

Die Klägerin sah darin eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG.

Entscheidung:

Das Rekursgericht erließ eine einstweilige Verfügung und verbot der beklagten Partei, beim Vertrieb des zweiten Blutzuckermessgeräts die Aussage, dieses habe den iF Product Design Award oder den Staatspreis Design 2011 erhalten. Das Mehrbegehren, wonach die beklagte Partei das Landeswappen des Bundeslandes Burgenland nicht verwenden oder mit Hinweisen werben dürfe, wonach auch andere Modelle als das zweite Gerät den iF Product Design Award bzw dass alle vier Blutzuckermessgeräte den Burgenländischen Innovationspreis erhalten hätten, wurde jedoch abgewiesen.

Das Rekursgericht ging im Wesentlichen davon aus, dass die Modelle mit Ausnahme des zweiten Geräts ein gleichartiges Design aufwiesen, sodass sehr wohl bei den anderen Modellen auf die im Rahmen der Designerwettbewerbe erlangten Auszeichnungen hingewiesen werden dürfte, dies unabhängig davon, ob das jeweils beworbene Modell die Auszeichnung erlangt hat. Für die Frage der Gleichartigkeit sei bei der Werbung mit Designerpreisen nicht auf die technischen Details, sondern auf das Design abzustellen. Beim „Burgenländischen Innovationspreis“ hielt das Rekursgericht fest, dass die beklagte Partei alle vier Modelle mit der Auszeichnung bewerben dürfe, weil für die Auszeichnung eine Funktion maßgebend gewesen sei, die alle Modelle aufwiesen.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung und wiederholte damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach die einem Unternehmen verliehenen Auszeichnungen für eines seiner Produkte auch bei der Anpreisung eines anderen, gleichfalls von ihm erzeugten und gleichartigen Produkts verwendet werden dürfen.

Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, die beklagte Partei sei bei einer Auszeichnung für ein von ihr hergestelltes Blutzuckermessgerät berechtigt, auch andere Modelle der Produktserie von Blutzuckermessgeräten mit gleichartigen Funktionen bzw gleichartigem Design zu bewerben, hält sich im Rahmen dieser Judikatur.