OGH-Entscheidung vom 16.12.2014, 4 Ob 211/14d (4 Ob 212/14a, 4 Ob 213/14y, 4 Ob 214/14w)

In dieser Entscheidung ging es um folgende österreichische Markenanmeldungen:

  • MCMOUNTAIN
  • MCTYROL
  • MC TIROL
  • MCTIROL und

 

mctirol

 

 

 

 

Die genannten Marken wurden von der Antragstellerin in den Klassen 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen), 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen) angemeldet.

„Mc Donald’s“ erhob dagegen Widerspruch und Stütze sich dabei auf folgende älteren Markenrechte:

  • RONALD MCDONALD
  • MC DONALD’S
  • RONALD MCDONALD PLAYLAND

sowie

mcdonalds1

 

 

 

mcdonalds3

 

 

 

mcdonalds

 

 

 

mcdonalds4

 

 

Der OGH gab den Widersprüchen schließlich nur hinsichtlich Klasse 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen) statt. Nach dem doch erheblichen Unterschied im Gesamteindruck war eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen; damit kommt es entscheidend auf die mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Serienmarke (Abwandlung eines Stammzeichens) an:

Die Serienmarken einer Markenfamilie charakterisiert ein gemeinsamer Stammbestandteil (Stammzeichen) als Wortstamm, Bildstamm oder auch als Hörstamm. Serienmarken werden durch das Verändern bestimmter Zeichenbestandteile gebildet, wie das Voranstellen, Anhängen oder Weglassen von Wortsilben sowie der Modifikation von Bildbestandteilen mit der Absicht, sich auf diese Weise für die Einführung neuer Zeichen des Bekanntheitsgrades des Stammzeichens zu bedienen.

Anders als bei der unmittelbaren Verwechslungsgefahr, handelt es sich bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr um eine assoziative Fehlzurechnung des Verkehrs dahin, aufgrund der gemeinsamen Stammbestandteile der Kollisionszeichen seien die Produkte dem Markeninhaber der Markenfamilie zuzurechnen. Der gemeinsame Stammbestandteil enthält im Wesentlichen den markenrechtlichen Identifikationshinweis, sei es herkunftsidentifizierend, weil der Verkehr annimmt, die markierten Produkte stammten aus demselben Unternehmen, sei es produktidentifizierend, weil die Waren oder Dienstleistungen der Produktverantwortung des Markeninhabers zugerechnet werden.

Indgesamt waren daher die Widersprüche der Antragstellerin wegen (mittelbarer) Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke im Umfang der Warenklasse 43 berechtigt.

Das Publikum erkennt einerseits die einleitende Buchstabengruppe Mc/MC in den angegriffenen Marken als selbständige Buchstabenfolge, die von den jeweils nachfolgenden Worten mit jeweils klar erkennbarem Bedeutungsinhalt abgegrenzt ist. Diese Buchstabenfolge, die mit dem Stammzeichen der Widerspruchsmarken identisch ist, ist darüber hinaus geeignet, vom Publikum in Verbindung mit Verpflegung und Nahrungsmitteln infolge der Vielzahl der Marken dieser Markenfamilie und deren notorisch weiter Verbreitung als auf das Unternehmen der Antragstellerin hinweisendes Stammzeichen aufgefasst zu werden.

Unter diesen Umständen besteht bei der Identität bzw Nähe der zu vergleichenden Dienstleistungen und beim Charakter der Buchstabengruppe Mc/MC als Stammbestandteil im Zusammenhang mit der Klasse 43 die Gefahr, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit den angegriffenen Marken der Antragsgegnerin bezeichnete Dienstleistungen für solche der Antragstellerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens hält. Es kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der zweite Markenbestandteil („Mountain“, „Tyrol“, „Tirol“) einen auf Verpflegung oder Nahrungsmittel hinweisenden Sinngehalt hat. Vielmehr genügt es, dass die angegriffenen Marken (auch) für diese Waren registriert wurden.