OGH Entscheidung vom 22.7.2014, 9 ObA 73/14x

Sachverhalt:

Die Klägerin führte Gehaltsexekutionen gegen einen Schuldner. Dieser Schulder war faktisch im Betrieb eines Unternehmens (hier beklagte Partei) als Geschäftsführer mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 40 Stunden tätig. Die Klägerin war der Ansicht, dass dem Schuldner hierfür ein angemessenes Nettoeinkommen iHv EUR  2.000,- zustehe und sich daraus zu Gunsten der Klägerin ein pfändbarer Betrag von monatlich EUR 363,- ergebe. Die Beklagte wendete dagegen ein, dass der Schuldner nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern bloß als Hilfskraft tätig sei und seine Leistungen auch auf Grundlage seiner familiären Verbindungen zur Geschäftsführerin erbringe.

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt. der OGH bestätigte die Entscheidungen:

Der Schuldner erbrachte in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden. Im Verhältnis der Gläubigerin zur Drittschuldnerin (dh Klägerin zur Beklagten) gilt daher ein angemessenes Entgelt als geschuldet und somit liegt ein pfändbares Einkommen vor, worauf die Klägerin im Wege der Gehaltsexekution zugreifen kann.