OGH-Entscheidung vom 20.5.2014, 4 Ob 82/14h
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ein Video über einen Polizeieinsatz hergestellt und auf das Internet-Videoportal „YouTube“ hochgeladen. Die Beklagte (Medieninhaberin einer Tageszeitung) veröffentlichte einen Artikel über den Polizeieinsatz und illustrierte ihn mit vier Standbildern, die sie dem hochgeladenen Video entnommen hatte.
Die Klägerin sah sich in ihren Urheberrechten verletzt und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach es der Beklagten untersagt werden solle, ohne die Zustimmung der Klägerin Standbilder des Videos zu vielfältigen, zu verbreiten oder sonst zu verwerten.
Entscheidung:
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung. Ausschlaggebend seien die Nutzungsbedingungen von „You Tube“, deren Punkte 5. und 8. zusammen zu lesen seien. Demnach wäre eine schriftliche Zustimmung von YouTube oder des Lizenzgebers (hier also der Klägerin) für die Verwertung der Standbilder erforderlich gewesen. Punkt 5. der Nutzungsbedingungen wolle die unbeschränkte gewerbliche Nutzung von Videos gerade vermeiden.
Der OGH bestätigte diese Auslegung des Rekursgerichts.
Punkt 8.1.B. der Nutzungsbedingungen sieht zwar eine vom Rechteinhaber erteilte Werknutzungsbewilligung für (dritte) Nutzer vor, dies aber nur, „soweit dies durch die Funktionalität der Dienste und im Rahmen dieser Bestimmungen gestattet wird“. Es trifft daher gerade nicht zu, dass Punkt 8.1.B. eine „nicht näher beschränkte“ Werknutzungsbewilligung enthielte, vielmehr ist eine „Gestattung“ durch die „Funktionalität der Dienste“ und „diese Bestimmungen“ erforderlich. Gestattet ist nach Punkt 5.1.L. – und zwar „nur“ – das Streaming zu nicht kommerziellen Zwecken im Rahmen der „Funktionalität der Dienste“; weitergehende Nutzungen müssten nach Punkt 5.1.M. entweder vom Rechteinhaber oder von YouTube schriftlich erlaubt werden. Die Verbreitung über ein Medium ist zudem nach Punkt 5.1.A. überhaupt nur mit Zustimmung von YouTube zulässig. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann sich ein Dritter auf die in Punkt 8.1.B. vorgesehene Werknutzungsbewilligung berufen.