Entscheidungen des EuG vom 14. und 15.5.2014

Rechtssache T‑366/12:

Katjes Fassin GmbH & Co. KG aus Deutschland meldete im Oktober 2010 folgendes Bildzeichen als Wort-Bild-Marke für Waren in Klasse 30 („Süßwaren, mit Ausnahme von Kaugummi; Zuckerwaren, mit Ausnahme von Kaugummi“) an:

T-366-12-1

 

 

 

Das HABM wies die Anmeldung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurück, dh aufgrund fehlender Unterscheidungskraft der Marke aufgrund ihres beschreibenden Charakters. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung. Sowohl die beiden das Bildzeichen Yoghurt-Gums bildenden Wörter als auch ihre Kombination seien für die englischsprachigen Verkehrskreise allgemein verständlich und würden von diesen daher unmittelbar als Hinweis auf die Zusammensetzung der streitigen Waren aufgefasst. Die Bildelemente seien zu schwach, um der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Marke sei daher für die streitigen Waren beschreibend, und es fehle ihr hinsichtlich dieser Waren an Unterscheidungskraft. Das EuG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage ab.

Rechtssache T‑160/12:

Adler Modemärkte AG aus Deutschland meldete im Dezember 2007 das Wortzeichen MARINE BLEU als Gemeinschaftsmarke für Waren aus den Klassen 18 und 25 beim HABM an.

Blufin SpA aus Italien erhob Widerspruch gegen diese Markenanmeldung und stützte sich dabei auf ihre ältere Gemeinschaftsmarke BLUMARINE (Klassen 8, 18, 25). Die Waren aus den Klassen 18 und 25 waren weitestgehend identisch.

Das HABM wies den Widerspruch zunächst in vollem Umfang zurück. Die Beschwerdekammer gab der dagegen erhobenen Beschwerde jedoch teilweise statt. In Bezug auf die Waren der Klassen 18 und 25 war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren teils identisch und teils ähnlich seien. Ferner konstatierte sie visuelle und klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken. Sie stellte daneben eine begriffliche Identität der Zeichen fest. Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr schloss die Beschwerdekammer aufgrund der Überlegung, dass eine solche Gefahr auch bei kennzeichnungsschwachen Marken bestehen könne, auf eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Gemeinschaftswortmarke BLUMARINE und der angemeldeten Marke hinsichtlich der Waren der Klassen 18 und 25 gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Sie hob daher die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurück, soweit diese die Waren der Klassen 18 und 25 betraf. Das EuG bestätigte diese Entscheidung.