EuGH-Urteil vom 8.5.2014, Rechtssache C‑591/12 P
Im Mai 2006 meldete Bimbo SA mit Sitz in Barcelona beim HABM das Wortzeichen „BIMBO DOUGHNUTS“ als Gemeinschaftsmarke für Waren aus Klasse 30 (feine Backwaren und andere Bäckereierzeugnisse, insbesondere Krapfen) an. Im Jänner 2007 erhob die Panrico SA Widerspruch gegen diese Markenanmeldung, gestützt auf mehrere ältere internationale und nationale spanische Marken, insbesondere die ältere spanische Wortmarke „DOGHNUTS“ für identische und ähnliche Waren der Klasse 30.
Das HABM gab dem Widerspruch statt. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung. Das Wort ‚doughnut‘ sei ein englisches Wort und bedeute ‚kleiner weicher Kuchen in Form eines dicken Ringes aus Teig‘. Dieses Wort gebe es in der spanischen Sprache nicht. Für den durchschnittlichen spanischen Verbraucher (mit Ausnahme der Englisch sprechenden Verbraucher) beschreibe das Wort ,doughnutʻ weder die in Rede stehenden Erzeugnisse noch ihre Eigenschaften und besitze keine besondere Konnotation in Bezug auf diese. Das ältere Zeichen werde wie das angemeldete Zeichen von den meisten Verbrauchern als ausländischer oder Phantasiebegriff aufgefasst. Die Beschwerdekammer nahm ferner an, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien, da die ältere Marke in fast identischer Weise in die Anmeldemarke einbezogen worden sei. Die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren seien identisch.
Das EuG wies die Klage von Bimbo SA auf Abänderung dieser Entscheidung ab.
Der EuGH wies das Rechtsmittel der Bimbo SA zurück und bestätigte die Entscheidung des EuG. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen. Unter Umständen könnten ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein. Allerdings kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das EuG habe ausgeführt, dass der Bestandteil „doughnuts“, da er ohne jede Aussagekraft für das maßgebliche Publikum sei, mit dem anderen Bestandteil dieser Marke in der Gesamtbetrachtung keine Einheit bilde, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet habe. Es hat daraus geschlossen, dass der Bestandteil „doughnuts“ eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angemeldeten Marke einnehme und daher bei der umfassenden Betrachtung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden müsse. Auch aus diesem Grund habe hat das EuG entschieden, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren Verwechslungsgefahr vorliege.