Urteile des EuG vom 25., 26. und 27.3.2014:

Rechtssache T‑539/11:

Die Deutsche Bank AG meldete im Juni 2011 das Wortzeichen LEISTUNG AUS LEIDENSCHAFT als Gemeinschaftsmarke in den Klassen 35, 36 und 38 an. das HABM wies die Markenanmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitze. Die gegen die Entscheidung erhobene Beschwerde der Anmelderin wies die Beschwerdekammer des HABM zurück. Die angemeldete Marke beschränke sich darauf, den Verbrauchern die Vorstellung zu vermitteln, dass die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen qualitativ besonders hochwertig seien, weil sie von einem besonders engagierten Anbieter stammten. Sie enthalte aber keine Bestandteile, die es dem Publikum erlauben würden, sich die Marke als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft einzuprägen.

Das EuG bestätigte diese Entscheidung. Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke ist nicht als unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen werden könnte. Nur wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann, kommt ihr Unterscheidungkraft zu. Die angemeldete Marke wirkt somit wie ein Werbeslogan, der den maßgeblichen Verkehrskreisen die lobende Aussage vermittelt, dass die Anmelderin ihre Dienstleistungen mit besonderem Engagement anbietet und sich mit ebenfalls besonderer Hingabe deren Ausführung widmet.

Rechtssache T‑291/12:

Die Markenanmeldung PASSION TO PERFORM der Deutschen Bank AG ereilte das selbe Schicksal wie die oben genante Marke (LEISTUNG AUS LEIDENSCHAFT).

Rechtssachen T‑534/12 und T‑535/12:

Die Still GmbH meldete folgende Wort-Bild-Marken als Gemeinschaftsmarken in den Klassen 9, 12, 35 bis 37 und 39 an:

T-534-12-1

 

 

 

T-534-12-2

 

 

Das HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die beiden Marken für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig seien. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke Fleet Data Services „Dienstleistungen, die sich auf digitale Informationen in Zusammenhang mit Flotten beziehen“, und der Wortbestandteil der angemeldeten Marke Truck Data Services „Dienstleistungen, die sich auf digitale Informationen in Zusammenhang mit Lastwagen beziehen“, bedeute. Die Wortbestandteile „fleet data services“ und „truck data services“ würden nicht als Marke, sondern als (werbende) Hinweise auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden. Diese Ausdrücke zeigten an, dass diese Waren und Dienstleistungen der Erfassung von Flotten- und Lastwagendaten dienten und damit erlaubten, die Effizienz von Flotten zu steigern, was gerade eine von modernen Speditionen und Fuhrparken erwartete Qualität sei. Die Wortbestandteile der angemeldeten Marken entsprächen auch dem üblichen englischen Sprachgebrauch und enthielten keine sonstigen Elemente, die es dem Verbraucher ermöglichen könnten, die angemeldeten Marken als Hinweis auf ihre Herkunft wahrzunehmen. Das grafische Element der angemeldeten Marken, das aus vier ineinander geschachtelten Viertelkreisbögen bestehe, sei ein übliches Zeichen für die Anzeige von Netzwerkverbindungen, Internet oder GPS und eine stereotypische Darstellung von Funkwellen.

Das EuG bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage der Anmelderin ab.

Rechtssache T‑554/12:

Zwischen der Wortmarke AAVA MOBILE für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 38 und 42 einerseits und der Wortmarke JAVA (Klassen 9, 35, 37, 38 und 42) andererseits, besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; Beschwerdekammer und EuG bestätigten die Entscheidung.