Entscheidung des EuG vom 21.3.2014, Rechtssache T-81/13:

Die FTI Touristik GmbH mit Sitz in München meldete im April 2011 die Wortmarke BigXtra als Gemeinschaftsmarke in der EU an. Die Marke wurde u.a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 39 und 41 bis 43 angemeldet. Der Prüfer des HABM kam jedoch zur Ansicht, dass diese Marke nicht eintragungsfähig sei, da es für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und daher über keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verfüge.

Die Anmelderin erhob gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde. Aber auch die Beschwerdekammer gelangte zur Ansicht, dass das in Rede stehende Zeichen keine Unterscheidungskraft habe. Ferner werde das fragliche Zeichen zumindest vom englischsprachigen Verbraucher als aus den beiden Wortbestandteilen „big“ und „xtra“ bestehend aufgefasst, deren Bedeutung ihm genau bekannt sei. Diese Begriffe seien in ihrer Gesamtheit nicht unterscheidungskräftig, und der englischsprachige Verbraucher werde bei dem in Rede stehenden Zeichen sofort verstehen, dass die Waren und Dienstleistungen „viel mehr“ anböten oder durch deren Konsum bzw. Benutzung „man mehr bekommt“. Die maßgeblichen Verkehrskreise sähen somit in dem Zeichen nur einen Qualitätshinweis, der die positiven Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorheben solle. Das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft fehle daher.

Gegen diese Entscheidung erhob die Anmelderin Klage vor dem EuG. Das EuG wies die Klage ab. Aus der Begründung:

Die Unterscheidungskraft einer Marke wird danach beurteilt, ob sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Marken die keine Unterscheidungskraft haben, sind von der Eintragung ausgeschlossen. Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft kommt dieses absolute Eintragungshindernis nicht zum Tragen.

Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, sind nicht schon wegen einer solchen Verwendung von der Eintragung ausgeschlossen, sofern diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke ist hingegen als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird.

Das EuG stimmte der Beschwerdekammer zu, dass das die Marke „BigXtra“ als aus beiden Begriffen (big und xtra) zusammengesetzt aufgefasst werde und diese in ihrer Gesamtheit nicht unterscheidungsfähig seien. Die vereinigten Bestandteile sind im Sinne von „viel mehr“ bzw. dahin zu verstehen, dass durch den Konsum oder die Benutzung der Waren oder Dienstleistungen „man mehr bekommt“. In diesem Sinne werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke als eine ausschließlich lobende Werbeaussage verstehen.

Der Großbuchstabe „X“ in der Mitte des Zeichens verleihe diesem keine wie auch immer geartete Originalität. Falsche Schreibweisen tragen im Allgemeinen nicht zur Überwindung eines Eintragungshindernisses bei. Wenn schließlich die falsche Schreibweise einer Wortmarke phonetisch nicht wahrgenommen wird, ist sie ohne Bedeutung für den Sinngehalt.

Insgesamt war die Klage daher abzuweisen. Die Marke wurde nicht eingetragen.