OGH-Entscheidung vom 20.1.2014, 4 Ob 201/13g
Sachverhalt:
Ein Fensterhersteller warb unter anderem mit den Werbeslogans „Revolution im Fenster-Design“ und „Lichtjahre vom klassischen Fenster entfernt“. In der Werbeankündigung fand sich auch die Wortfolge „anders als bei anderen Fenstersystemen …“ zum Zwecke eines Produktvergleichs mit den Produkten der Konkurrenz.
Ein Mitbewerber klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung und stützte sich dabei auf das UWG. Bei der beanstandeten Werbung liege eine unlautere marktschreierische Anpreisung, Irreführung, Alleinstellungswerbung sowie eine Pauschalabwertung der Mitbewerber vor.
Entscheidung:
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Das Vorliegen einer marktschreierischen Anpreisung wurde verneint. Für eine solche marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung.
Auch marktschreierische Anpreisungen lassen sich zumeist auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückführen, der von Werbeadressaten ernst genommen wird und daher bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist. Ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung zu beurteilen und ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine konkludente Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn der Äußerung entnommen werden kann, dass sie von bestimmten Tatsachen ausgeht, ihr Inhalt demnach objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden kann.
Die Vorinstanz beurteilte die beanstandeten Werbeaussagen teilweise als unschädliche „Marktschreierei“ („Revolution im Fenster-Design“; „Lichtjahre vom klassischen Fenster entfernt“), die Ankündigung „anders als bei anderen Fenstersystemen …“ hingegen weder als Irreführung noch als unlautere Alleinstellungswerbung. Der OGH hielt diese Ansicht für vertretbar.