OGH-Entscheidung vom 16.12.2025, 4 Ob 163/25m

 

Sachverhalt:

Die Klägerin führte den Hund ihrer Tochter, einen Cavalier King Charles Spaniel, an der Leine im Bereich des Parkplatzes einer von der Beklagten vermieteten Ferienwohnung aus. Dieser Parkplatz befand sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Zur selben Zeit ging die Beklagte mit ihrem nicht angeleinten Australian Shepherd in Richtung des Parkplatzes. Als die Beklagte eine Hausecke umrundete, war ihr Hund bereits um die Ecke gebogen und sie verlor ihn zumindest kurzzeitig aus den Augen. In diesem Moment rannte der Hund der Beklagten auf den angeleinten Hund der Klägerin zu, packte ihn im Nackenbereich und zerrte ihn von der Klägerin weg. Die Klägerin ließ die Leine nicht los, wurde dadurch mitgerissen und stürzte zu Boden. Sie erlitt einen Keilkompressionsbruch des zwölften Brustwirbels, der in einer Fehlstellung von mindestens 34 Grad verheilte.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte aufgrund ihrer Haftung als Tierhalterin zur Zahlung von EUR 41.767,60 samt Zinsen als Schadenersatz, darunter Heilungskosten, Pflegekosten, Aufwendungen und Spesen sowie Schmerzengeld. Zudem stellten sie die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall fest.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wurde. In der Begründung stellte er die Grundsätze der Tierhalterhaftung klar: Der Tierhalter hat bei Verwahrung und Beaufsichtigung die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten und zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet er für ein rechtswidriges, auch wenn schuldloses Verhalten.

Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und nach den konkreten Umständen. Maßgeblich sind insbesondere die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit einer Schädigung durch das spezifische Tierverhalten sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen. Je größer die Gefährlichkeit, desto höhere Anforderungen an die Sorgfalt, ohne dass diese überspannt werden dürfen.

Der OGH betonte, dass das erforderliche Maß der Verwahrung und Beaufsichtigung typischerweise von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nur bei grober Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage begründet. Eine solche Fehlbeurteilung sah er nicht. Die Vorinstanzen hatten die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihren Hund auf dem Areal ihres Beherbergungsbetriebs außerhalb eines abgezäunten Bereichs entweder anleinen oder jedenfalls so beaufsichtigen musste, dass er innerhalb ihrer Hör und Sichtweite bleibt, um ihn bei Bedarf sofort per Kommando zurückrufen und sein Verhalten wirksam steuern zu können. Indem sie den Hund aus den Augen verlor, verlor sie nach den Feststellungen zugleich die Möglichkeit, auf ein unerwünschtes Verhalten rechtzeitig Einfluss zu nehmen. Darin liege eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt, und diese Beurteilung halte sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze.

Der OGH verwies ergänzend darauf, dass eine ordnungsgemäße Aufsicht über einen Hund, insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände, nicht zwingend stets das Anleinen erfordert, sondern auch dadurch erfüllt sein kann, dass die Aufsichtsperson das Tier bei ausreichendem Gehorsam ständig im Auge behält und es durch Zuruf leiten kann. Entscheidend ist, dass dem Halter eine wirkungsvolle Beeinflussung des Tierverhaltens möglich bleibt. Diese Möglichkeit war hier jedoch gerade nicht mehr gegeben, als der Hund vorübergehend außer Sicht geriet und es in dieser Phase zum Angriff und in der Folge zum Sturz der Klägerin kam.

Schließlich stellte der OGH klar, dass die Haftung des Hundehalters nicht voraussetzt, dass es mit dem Tier schon früher zu einem Schadensfall oder zu einem gefahrträchtigen Verhalten gekommen ist. Bei der Beurteilung der objektiv gebotenen Verwahrung und Beaufsichtigung ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung zu berücksichtigen. Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen daher angemessen beaufsichtigt werden. Dass der Hund der Beklagten nach den Feststellungen bislang gehorsam und gutmütig war und sich davor kein ähnlicher Vorfall ereignet hatte, machte die Entscheidung der Vorinstanzen daher nicht korrekturbedürftig. Ebenso wenig konnte die Beklagte für sich in Anspruch nehmen, auf ihrem Grundstück nicht mit einer solchen Begegnung rechnen zu müssen, weil sie Ferienwohnungen vermietete und ihr bekannt war, dass Gäste mit Hund anwesend waren, sodass eine Zusammentreffensituation im Parkplatzbereich nahelag.

 

 

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