OGH-Entscheidung vom 25.2.2021, 3 Ob 143/20f

 

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb einen unausgebauten Dachboden, wobei seine Intention war, diesen zu sanieren und dafür Förderungen zu beantragen. Die Voreigentümerin verfügte bereits über eine Baubewilligung, wobei dieses Bauvorhaben nicht förderungswürdig war. Die zugrunde liegenden Planungsleistungen hatte die Erstbeklagte für die Voreigentümerin erbracht. Der Geschäftsführer der Erstbeklagten legte auch dem Kläger ein Anbot, in dem er als Ziel des Auftrags festhielt, für das Bauvorhaben in ein konkretes Förderungsprogramm aufgenommen zu werden. Der Kläger nahm dieses Anbot teilweise an; es sollten nur folgende Leistungen erbracht werden: Vorentwurf und Entwurf für die Förderstelle, Einreichung im Anzeigeverfahren samt Behördenwegen und Erstellung des Energieausweises.

Im Jahr darauf zog der Kläger sein Förderansuchen zurück. Zwei Jahre später beauftragte der Kläger die Erstbeklagte neuerlich mit der Begleitung bis zur Förderungszusage. Nach Förderungszusicherung erstellte die Erstbeklagte den Einreichplan und eine Baubeschreibung. Der Einreichplan sowie die übrigen Pläne (ua Polierpläne), die die Erstbeklagte für die Fördereinreichung erstellt hatte, wurden dem Kläger digital übermittelt. Dem Kläger war bewusst, dass die Polier- und Detailpläne für das Ansuchen bei der Förderstelle erstellt worden waren. Eine Warnung der Erstbeklagten, dass diese Pläne nicht für eine Bauausführung verwendet werden dürften, erfolgte nicht. In das Baugeschehen war die Erstbeklagte in der Folge nicht eingebunden.

Sämtliche von der Erstbeklagten erstellten Pläne hatten die Eigenschaft, als Grundlage für die Erlangung der Wohnbauförderung zu dienen. Als Ausführungspläne im technisch-hochbaulichen Sinn waren sie nicht geeignet. Einem erfahrenen Bauherrn ist bekannt, dass für einen Dachgeschoßausbau jedenfalls eine Ausführungsplanung erforderlich ist.

Der Kläger behauptete vor Gericht das Vorliegen von Planungsfehlern und begehrte die Feststellung der Haftung der Erstbeklagten für alle künftigen Schäden aus diesen Planungsfehlern sowie die Zahlung von Kosten für ein Sachverständigengutachten.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht verpflichtete die Erstbeklagte zur Zahlung und stellte fest, dass die Erstbeklagte dem Kläger für sämtliche künftigen Schäden aus der mangelhaften Planung zu haften habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten teilweise Folge. Der OGH befand die Revision der Erstbeklagten für zulässig und berechtigt.

In seiner Begründung hielt der OGH zunächst fest, dass ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wies die (Einreich-)Planung der Erstbeklagten zwar einige Fehler/Ungenauigkeiten auf, jedoch ist bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Leistung mangelfrei erbracht wurde, nicht nur darauf abzustellen, ob die Planung aus technischer Sicht Fehler aufwies. Denn diese Frage kann nicht losgelöst von dem konkret erteilten Auftrag beurteilt werden. Eine Leistung ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.

Die Erstbeklagte wurde vom Kläger ausschließlich mit der Erstellung von Plänen zur Erlangung der Förderzusage sowie der Baubewilligung beauftragt; diese beiden Ziele wurden auch erreicht. Dass es bei der Ausführung des Dachbodenausbaus zu verschiedenen Mängeln gekommen ist, die (auch) darauf zurückzuführen sind, dass die Bauausführung auf Basis der Planung der Erstbeklagten erfolgte, kann daher noch nicht zur (Mit-)Haftung der Erstbeklagten für die aus diesen Baumängeln resultierenden Schäden des Klägers führen.

Eine bloße Einreichplanung kann von vornherein keine geeignete (alleinige) Grundlage für die Bauausführung sein. Die Erstbeklagte musste den Kläger nicht ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam machen, weil dieser das als erfahrener Bauherr ohnehin wusste. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten ist daher von vornherein ausgeschlossen. Da die Planung der Erstbeklagten in Bezug auf ihren vereinbarten Zweck als mängelfrei zu werten ist, war auch das Feststellungsbegehren zur Gänze abzuweisen.

 

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