OGH-Entscheidung: OGH 9.7.2013, 4 Ob 95/13v

Sachverhalt:

Die beklagte Partei bewarb ein Videospiel und Produkte zu einer Fernsehserie unter anderem mit folgenden Texten:

“Erlebe mit deinen Freunden Abenteuer in fantastischen Welten“, „meistere unzählige Rätsel“, „entdecke verborgene Geheimnisse“, „verdiene neue Kostüme“, „erkunde aufregende neue Welten“.
Merchandising-Produkte zur Fernsehserie wurden mit der Aufforderung „Schau Deine Lieblingsfolge auf DVD!“ bzw „Hol Dir den coolen Soundtrack nach Hause!“ beworben.

Auf der Website der Beklagten befanden sich in unmittelbarer Nähe der beanstandeten Werbebotschaften Links, die Zugang zu einem Internet-Kaufforum ermöglichten, wo die beworbenen Produkte erhältlich waren.

Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) klagte auf Unterlassung, da er in der beschriebenen Werbung eine unlautere – an Kinder gerichtete – Werbung erblickte.

Entscheidung:

Gemäß Ziffer 28 des Anhangs zum UWG ist ist die „Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen“ eine jedenfalls unzulässige Geschäftspraktik. Unter dieses Verbot fällt nach der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls Werbung, die sich an Minderjährige unter 14 Jahren richtet und – etwa durch Verwendung des Imperativs – eine direkte Aufforderungzum Kauf bestimmter Waren enthält.

Während die Vorinstanzen die Ankündigungen als unlautere Geschäftspraktik gegenüber Kindern beurteilten, wies der OGH das Unterlassungsbegehren mit folgender Begründung ab:

In der Werbung gegenüber Kindern ist im Lauterkeitsrecht zwischen unlauteren direkten (unmittelbaren) Aufforderungen (zB „Kauf dir das Buch“ bzw „Sag deinen Eltern, sie sollen das Buch kaufen“) und erlaubten bloß mittelbaren Werbebotschaften zu unterscheiden. Eine mittelbare Aufforderung stellt ein Produkt nur ganz allgemein als besonders reizvoll dar (etwa mit der Formulierung „Wäre es nicht schön, so etwas zu haben?“), oder die Adressaten sollen erst aus sonstigen Umständen darauf schließen, ein Produkt zu kaufen. Auch das bloße Aufzeigen einer konkreten Kaufmöglichkeit im Sinne einer bloßen Information, dass es Angebote gibt, erfüllt den Tatbestand nach Z 28 Anhang UWG nicht.

Nach diesen Grundsätzen enthält die beanstandete Werbung keine direkten Aufforderungen an Kinder, die beworbenen Produkte zu kaufen. Sie beschränkt sich nämlich darauf, auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der beworbenen Produkte hinzuweisen, wodurch diese als reizvoll dargestellt werden. Zwischen diesen Aufforderungen, Produkte zu verwenden, und der Entstehung des Erwerbsentschlusses liegt aber noch ein zusätzlicher Schritt, den die angesprochenen Kinder selbst vollziehen müssen.