OGH-Entscheidung: OGH 17.4.2013, 4 Ob 33/13a

Die beklagte Partei bewarb die von ihr vertriebene Heumilch als die „reinste Milch“. In dem folgenden Gerichtsverfahren hatten die Beklagten die Richtigkeit der von ihnen in Anspruch genommenen Spitzenstellung zu bescheinigen. Dies wurde u.a. durch die Vorlage wissenschaftlicher Studien versucht.

Werbung mit einer Spitzenstellung ist ein Sonderfall vergleichender Werbung und am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) zu prüfen, weil gemäß § 2a Abs 1 UWG vergleichende Werbung ua dann zulässig ist, wenn sie nicht gegen § 2 UWG verstößt. In Fällen vergleichender Werbung (§ 2a UWG) muss aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs 5 UWG (Art 7 der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) regelmäßig der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen behaupten und beweisen; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt. Diese Beweislastverteilung gilt somit auch für Spitzenstellungswerbung als Sonderfall vergleichender Werbung.

Die Beklagte bemängelten in ihrem Rechtsmittel den Umstand, dass sich das Erstgericht der Beweiswürdigung „völlig entzogen“ habe, indem es allein auf die Widersprüchlichkeit der von beiden Seiten vorgelegten Urkunden verwiesen habe, ohne zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten vorgelegten Urkunden wissenschaftliche Studien seien, die vom Kläger stammenden Urkunden hingegen in dessen Auftrag erstellte private Stellungnahmen.

Diese Ausführungen des Rechtsmittels unterstellen die Existenz einer Beweisregel, nach der Urkunden, die wissenschaftliche Studien zum Inhalt haben, grundsätzlich höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen können als Urkunden, auf die solches nicht zutrifft. Eine derartige Beweisregel besteht allerdings nicht. Davon abgesehen hat sich das Rekursgericht mit der Beweisrüge befasst und die Feststellungen des Erstgerichts aufgrund seiner für zutreffend befundenen Beweiswürdigung übernommen. Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Gericht zweiter Instanz auseinandergesetzt hat, ist vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbar.