OGH-Entscheidung: 12.2.2013, 4 Ob 14/13g

Sachverhalt:
Eine der führenden Tageszeitungen Österreichs veröffentlichte in einer Ausgabe ihrer Salzburg-Mutation einen eigenwerbenden Artikel, der mit einem Schaubild illustriert wurde, das die Überschrift „Die Lieblingszeitung der Salzburger“ aufwies. In einem Säulendiagramm wurden Zahlen von Tageszeitungen gegenübergestellt. Unter dem Säulendiagramm stand, dass es sich bei diesen Zahlen um „verkaufte Zeitungen“ (also reine Verkaufszahlen) handelt. Als Quelle wurde auf die Daten der österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK) des vorangegangenen Halbjahrs verwiesen.
Eine konkurrierende Tageszeitung brachte daraufhin eine Klage ein und stütze ihr Unterlassungsbegehren hauptsächlich auf den Umstand, dass nicht die reinen Verkaufszahlen, sondern die Reichweite insgesamt (alle Personen die erreicht werden; nicht nur durch Kauf sondern auch durch sonstige Weitergabe) maßgeblich sei. Demnach führe nicht die Beklagte, sondern eine in Salzburg ansässige Tageszeitung.

Entscheidung:
Die Aussage „Die Lieblingszeitung der Salzburger“ ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Blickfang allein zu beurteilen, weil sie im Vergleich zu den sonstigen Angaben gerade nicht besonders herausgestellt wird, sondern das Säulendiagramm mit den hervorgehobenen Verkaufszahlen gleichermaßen in den Vordergrund tritt.
Der OGH vertrat ebenso wie die Vorinstanzen die Rechtsmeinung, dass nach dem maßgeblichen Gesamteindruck weder eine marktschreierische Anpreisung noch die Behauptung einer generellen Spitzenstellung vorliegt. Diese wird vielmehr deutlich auf die angegebenen – und als richtig zugestandenen – Verkaufszahlen bezogen. Wenn der Bedeutungsinhalt klar ist, muss der Werbende die ungünstigste denkbare Auslegung gerade nicht gegen sich gelten lassen. Bezieht sich die beanstandete Werbung eindeutig auf die Verkaufszahlen, kommt es auf die Reichweite nicht an.