OGH-Entscheidung: OGH 15.1.2013, 4 Ob 220/12z

Ein Mobilfunkbetreiber bewarb einen neuen Tarif in Radio und Fernsehen. Dabei wurde ein monatliches Grundentgelt in den Vordergrund gestellt. Die zusätzlich verrechnete jährliche „Servicepauschale“ von 20 EUR wurde im Radio verschwiegen, im Fernsehen wurden diese Zusatzkosten in einem kurz eingeblendeten Hinweis angeführt. Bei dem mehr als 18 Sekunden dauernden Fernsehwerbespot wurde für sieben Sekunden in schwer lesbarer kleiner Schrift am unteren Bildrand ein Hinweis eingeblendet.

Der OGH hielt die Entscheidung des Berufungsgerichts, welches diese Werbung als unlautere irreführende Geschäftspraktik untersagt hatte, für nachvollziehbar und vertretbar. Bei dem fraglichen Fernsehwerbespot sei mit seiner Fülle rasch wechselnder, die Aufmerksamkeit auf sich ziehenden Bilder sei ein für sieben Sekunden in schwer lesbarer kleiner Schrift am unteren Bildrand eingeblendeter Hinweis aus elf Worten bzw Ziffern nicht ausreichend deutlich, den irreführenden Eindruck zu verhindern, der bei Wahrnehmung der übrigen Bilder und des gesprochenen Textes entstehe.

Maßfigur ist der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher. Ein aufklärender Hinweis kann seine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn ihn der Verbraucher bei anlassbezogener Aufmerksamkeit auch wahrnehmen kann. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe sind nicht entscheidend. Auch eine kaum lesbare Fußzeile in der Zeitungswerbung erfüllt dieses Erfordernis selbstverständlich nicht.