VwGH-Entscheidung: VwGH 6. 3. 2013, 2011/04/0045

Nach der Vorabentscheidung des EuGH und der entsprechenden Entscheidung des OGH im Anlassfall (siehe Blog-Artikel), hat nun auch der VwGH eine entsprechende Entscheidung getroffen.

Dem Geschäftsführer eines Handelsunternehmens wurde zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Handelsunternehmens zu verantworten, dass dieses Unternehmen in den österreichischen Betriebsstätten einen bewilligungspflichtigen Sonderabverkauf Outdoor angekündigt habe, obwohl die Gesellschaft nicht im Besitz einer Bewilligung für den Abverkauf der nach dem Standort des Abverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gewesen sei.

Der VwGH hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach dazu aus, dass nationale Vorschriften, die die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne vorherige behördliche Genehmigung unter Strafe stellen (§ 33f iVm § 33b UWG), durch das Unionsrecht insoweit verdrängt werden, als sie die Bestrafung nur deshalb anordnen, weil die Ankündigung des Ausverkaufs nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne die Ankündigung selbst anhand der maßgeblichen Kriterien der RL auf ihre Unlauterkeit geprüft zu haben.

Eine Bestrafung des Beschwerdeführers hätte nicht erfolgen dürfen, zumal diese – ungeachtet der Frage, ob nach nationalem Recht der Ausnahmetatbestand des § 33a Abs 2 UWG erfüllt war – ausschließlich deshalb erfolgte, weil er als Verantwortlicher des betroffenen Handelsunternehmens nicht dafür gesorgt hatte, für den strittigen Ausverkauf eine (vorherige) Bewilligung der zuständigen Behörde eingeholt zu haben.