OGH-Entscheidung vom 25.10.2018, 6 Ob 182/18k

Sachverhalt:

Die Klägerin wurde vom freilaufenden Hund der Beklagten umgestoßen und verletzte sich dabei am linken Knie. Bei dem Hund handelte es sich um einen Dobermann mit 70 cm Schulterhöhe, der bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf fremde Hunde zulief. Die Klägerin erlitt einen Bruch am Bein, Knochenmarksödeme und eine Kreuzbandzerrung. Einige Wochen später unterzog sie sich deshalb einer Operation, die aus unfallchirurgisch-medizinischer Sicht nicht indiziert war. Bei dieser Operation wurden Schrauben falsch angebracht; dabei handelte es sich um einen groben Behandlungsfehler.

Die Klägerin forderte Schadenersatz von der Beklagten.

Entscheidung:

Die Beklagte wurde in Anwendung des § 1320 ABGB zur Zahlung von über 11.000 EUR an Schmerzengeld und sonstigen unfallskausalen Schäden verurteilt und es wurde die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall festgestellt.

Der OGH bestätigte das Urteil. Aus der Begründung:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann vorliegt, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv voraussehbar war.

Hat ein Schädiger eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber gesetzt und kommt es durch die einem Dritten vorwerfbare (oder ihm sonst zuzurechnende) Handlung zur Schadensentstehung oder Schadensweiterung, so haften beide in der Regel solidarisch. Werden bei der Heilbehandlung des vom Ersttäter Verletzten durch einen ärztlichen Kunstfehler die Folgen vergrößert, so haftet nach Rechtsprechung und herrschender Lehre der Ersttäter, der dieses Risiko heraufbeschworen hat, auch weiterhin neben dem Arzt für die Folgen. Während das unwertbeladene Verhalten des Arztes ganz besonders schwer wiegt, bezog sich das Verschulden des Erstverletzers nur auf die erste Verletzung, und ist nur noch ein sehr geringes Maß an Adäquität gegeben oder fehlt diese.

Die deutsche Rechtsprechung bejaht grundsätzlich die Adäquanz bei Schadensfolgen, die erst durch einen ärztlichen Kunstfehler bei Behandlung der Verletzung ausgelöst wurden, lehnt dies hingegen bei einem „besonders schweren Kunstfehler“ ab.

Der OGH blieb jedenfalls bei seiner bisher vertretenen Linie, wonach eine ärztliche Fehlbehandlung zwar nicht gerade wahrscheinlich, aber auch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt. Der OGH hielt vielmehr für maßgeblich, ob die Möglichkeit eines bestimmten (weiteren) Schadenseintritts (aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung) so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte.

Der dem Verfahren erster Instanz beigezogene medizinische Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass das ärztliche Fehlverhalten in diesem Fall über einen „gewöhnlichen“ Kunstfehler hinausging. Allerdings kann auch ein solcher (gravierender) Fehler bei der Heilbehandlung einer Verletzten nicht als gänzlich außerhalb der menschlichen Erfahrung liegend angesehen werden.

Mag auch das Maß der Adäquität des Verhaltens der Beklagten gering sein, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie wusste, dass ihr Hund andere Hunde nicht mochte und deshalb dazu neigte, sein Revier zu verteidigen. Sie vernachlässigte schuldhaft ihre Pflicht zur Verwahrung des Hundes und schuf damit genau jene Gefahr, die mit dem Halten derartiger Tiere verbunden ist. Die Folgen der an der Klägerin vorgenommenen Operation sind auch der Beklagten als Ersttäterin zuzurechnen, deren unwertbeladenes Verhalten als Ursache für diese nicht völlig in den Hintergrund tritt.