OGH-Entscheidung vom 25.10.2016, 4 Ob 180/16y
Die Antragstellerin beantrage die Eintragung der Wortbildmarke „FairUse“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 38 und 41. Die Markenanmeldung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise nicht geeignet sei, die betriebliche Ursprungsidentität der darunter vertriebenen Waren und Dienstleistungen zu garantieren.
Auch der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge:
Die Hauptfunktion der Marke ist ihre Herkunftsfunktion; sie soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Deshalb sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder nach den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind.
Entscheidend ist vor allem, ob die Marke im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei beteiligte Verkehrskreise alle Personen sind, die als Erwerber der Waren in Betracht kommen. Von der Eintragung ausgeschlossen sind Zeichen, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen. Nur beschreibend und damit nicht schutzfähig sind Angaben, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder komplizierte Schlussfolgerungen als Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware aufgefasst werden.
Der EuGH hat darüber hinaus auch ausgesprochen, dass nicht nur die Eintragung einer ausschließlich beschreibenden Wortverbindung, sondern auch einer solchen Wortverbindung unzulässig ist, die geeignet ist, von anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Bezeichnung eines Merkmals ihrer Waren- oder Dienstleistungen verwendet zu werden. Es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass Zeichen oder Angaben, die Waren- oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können, weshalb es nicht erlaubt ist, dass solche Zeichen oder Angaben einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Freihaltebedürfnis).
„FairUse“ (angemessene Verwendung) bezeichnet im amerikanischen Urheberrecht die bestimmte, nicht autorisierte Nutzung von geschütztem Material unter bestimmten Voraussetzungen. Ob eine Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials angemessen ist oder nicht, ist im Einzelfall nach dem Zweck und der Art der Verwendung, insbesondere für kommerzielle Zwecke oder für nicht gewerbliche schulische Zwecke, der Art des urheberrechtlich geschützten Werks, dem Umfang und der Bedeutung des verwendeten Auszugs im Verhältnis zum ganzen Werk und der Auswirkung der Verwendung auf den Wert und die Verwertung des geschützten Werks abzuwägen.
Der Begriff „Fair Use“ wird inzwischen auch im deutschsprachigen Raum verwendet. Es liegt daher nahe, bei Informationsangeboten diesen Begriff als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Nutzung dieses Angebots nicht von einer vertraglichen Lizenz abhängig ist, sondern unter der Einschränkung des „Fair Use“ allgemein zulässig ist. Damit weist dieser Begriff aber nicht auf die Herkunft dieser Informationsangebote aus einem bestimmten Unternehmen hin, sondern wird vielmehr als bloße Beschreibung der Nutzungsbedingungen verstanden werden.