OGH-Entscheidung vom 30.8.2016, 4 Ob 172/16x

Sachverhalt:

Ein Rechtsanwalt aus Vorarlberg warb auf seiner Website unter Anführung einer Adresse in Wien samt einer Telefonnummer mit Wiener Vorwahl mit einem „Standort in Wien“, wobei sich seine Kanzleiadresse in Vorarlberg befindet, zu der alle an die Wiener Telefonnummer gerichteten Anrufe automatisch weitergeleitet werden, während der Rechtsanwalt in Wien weder über eine von ihm geführte noch nach außen erkennbare Geschäftsräumlichkeit verfügt. An der angeführten Adresse mietete er nur sporadisch und stundenweise ein Besprechungszimmer, was im Jahr 2015 zweimal geschah.

Eine Kollegin klagte auf Unterlassung. Es sollte dem Rechtsanwalt untersagt werden, in Bezug auf seine Rechtsanwaltskanzlei zu behaupten, er betreibe an einer Adresse in Wien einen Standort, oder sonst den Eindruck zu erwecken, dass sich dort seine Anwaltskanzlei befindet.

Entscheidung:

Die Klage hatte durch alle Instanzen Erfolg:

Der beklagte Rechtsanwalt warb in irreführender und damit wettbewerbswidriger Weise mit einem „Standort in Wien“. Er erweckte damit den falschen Eindruck einer Mindestkanzleiorganisation samt einem anwesenden Ansprechpartner.

Die örtliche Nähe und die kurzfristige Erreichbarkeit eines Rechtsanwalts sind für potentielle Mandanten eines Anwalts auch ein wesentliches Entscheidungskriterium, weshalb die irreführenden Angaben geeignet seien, einen Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(Ob auch der Begriff einer „Sprechstelle“ in diesem Fall zur Irreführung geeignet gewesen wäre, lies der OGH unbeantwortet.)