OGH-Entscheidung vom 12.7.2016, 4 Ob 108/16k

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt in Österreich mehrere Einrichtungshäuser. Im Zuge einer Werbeaktion bot sie Kunden unter anderem einen Gutschein über 25 EUR bei einem Kauf ab 100 EUR als Geschenk an. Dem Gutschein war eine Fußnote zugeordnet, die klein gedruckt folgenden Inhalt hatte: „Pro Person und Einkauf ist nur ein Gutschein gültig. Ausgenommen Werbepreise. […]“ Der Werbung war weiters die Ankündigung von 20 % Preisnachlass auf lagernde Leuchten angeschlossen. Auch diese Ankündigung war mit der Fußnote versehen, dass Werbepreise ausgenommen seien, bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte gewährt werden könnten.

Der VKI klagte auf Unterlassung, weil für den Konsumenten u.a. nicht klar sei, was mit dem Begriff „Werbepreise“ gemeint sei. Die Beklagte führe den Konsumenten über eine vorgebliche Preisreduktion in die Irre und verstoße damit gegen § 2 Abs 1 Z 4 UWG. Ausnahmen vom Gutscheinangebot sein deutlicher anzugeben.

Entscheidung:

Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren Folge. Der OGH hielt die außerordentliche Revision der Beklagte jedoch für zulässig und berechtigt. Aus der Begründung:

§ 2 Abs 4 UWG erfasst auch Geschäftspraktiken, die bloß einen durch Irreführung verursachten Anlockeffekt entfalten und bei denen der beim Verbraucher zunächst veranlasste Irrtum durch eine nachträgliche Ergänzung und/oder Richtigstellung der Produktinformation noch vor dem Zeitpunkt seiner endgültigen geschäftlichen Entscheidung aufgeklärt wird. Vom Begriff der wesentlichen Information sind im Allgemeinen solche Umstände erfasst, deren Vorenthalten beim Verkehr einen unzutreffenden Gesamteindruck erweckten. Es ist nicht nur auf das Zustandekommen oder Nicht-Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts abzustellen, auch täuschende Unterlassungen über Nebenpunkte, die ein Rechtsgeschäft nicht per se scheitern lassen würden, können dem Wesentlichkeitserfordernis genügen.

Der OGH erachtete die Aufklärung der Beklagten für die Adressaten der Gutscheinwerbung im vorliegenden Fall als ausreichend. Die klargestellte Ausnahme von der Gutscheinaktion „ausgenommen Werbepreise“ ist als hinreichend deutlich anzusehen. Der der Maßfigur entsprechende Verbraucher versteht die Angabe „ausgenommen Werbepreise“ insbesondere auch vor dem Hintergrund des ergänzenden Hinweises auf den Ausschluss der Kombination mit weiteren Rabatten dahin, dass damit, in welcher Weise auch immer, reduzierte Angebotspreise gemeint sind. Dass damit die Gutscheinaktion gerade für jene Waren nicht gilt, die sonst in dem den Gutschein enthaltenden Prospekt angepriesen werden ist für den Verbraucher daher nicht weiter verwunderlich. Er hat eben die Wahl, entweder aufgrund sonstiger Rabattaktionen verbilligte Ware oder nicht verbilligte Ware, diese dann aber unter Verwendung des besonders beworbenen (allgemeinen) Rabattgutscheins zu erwerben.

Der verständige Verbraucher wird auch nicht erwarten, gerade die im Prospekt mit einer besonderen Preisreduktion beworbenen Gegenstände auch noch mit dem Gutscheinrabatt erwerben zu können.

Die beanstandete Prospektwerbung verstößt daher nicht gegen das Irreführungsverbot im Sinn des § 2 Abs 4 UWG.

Die Klage wurde somit abgewiesen.