BGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14

Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana M. über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar M. Die Klägerin strahlte die Interviews in ihrer Sendung „STARS & Stories“ aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle in ihrer Sendung „Prominent“.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen und klagte u.a. auf Unterlassung. In erster und zweiter Instanz wurde der Klägerin recht gegeben. In Folge der Revision der Beklagten hat nun der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der BGH nahm zwar an, dass die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen „STARS & stories“ ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht seien widerrechtlich vorgenommen worden.

Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen (§ 50 dUrhG). Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 dUrhG) berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden.

Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen des Zitatrechts scheide außerdem aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, wird durch die Feststellungen, die das Oberlandesgericht getroffen hat, nicht getragen. Die Rechtssache wurde deshalb zurückverwiesen, um die notwendigen Feststellungen nachzuholen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2015