OGH-Entscheidung vom 17.11.2015, 4 Ob 115/15p
Sachverhalt:
Die Beklagte produziert und vertreibt Flaschen und Dosen des Energy Drinks PIT BULL.
Die klagende RED BULL GmbH vertreibt unter der Marke RED BULL bekanntermaßen ein mit „Energy Drink“ bezeichnetes alkoholfreies Erfrischungsgetränk in Dosen.
Entscheidung:
Alle drei Instanzen gaben der Unterlassungsklage von RED BULL Folge und verboten es der Beklagten, Energy Drinks unter Verwendung des Kennzeichens PIT BULL und/oder eines anderen, der bekannten Marke RED BULL der Klägerin ähnlichen Kennzeichens im Gebiet der Europäischen Union herzustellen oder zu vertreiben. Außerdem musste die Beklagte die Eingriffsgegenstände vernichten sowie Auskunft über die Produktions- und Vertriebskette geben.
Der OGH führte aus, dass die Beklagte durch die Verwendung des Begriffs PIT BULL die Unterscheidungskraft der bekannten Marke der Klägerin in unlauterer Weise ausnütze. Dem Argument der Beklagten, die übermäßige Bekanntheit der Marke der Klägerin habe dazu geführt, dass eine gedankliche Verbindung und Ausbeutung verhindert werde (too well known to be confused) hielt der OGH entgegen, dass (laut einschlägiger EuGH-Rechtsprechung) eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion voraussetzt, weil nur der Schutz einer Marke gegen Verwechslungsgefahr eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunkton erforderlich macht, nicht aber der Identitätsschutz und der Schutz der bekannten Marke.