OGH-Entscheidung vom 17.11.2015, 4 Ob 200/15p

Eine Optikerkette warb mit der Aussage „Optiker des Jahres“. Als Sonderaktion könne man drei Brillen zum Preis von einer kaufen. Die Werbeaussage gab jedoch nicht das Ergebnis einer Umfrage oder sonstigen Rankings wieder.

Ein Mitbewerber hielt diese Werbeaussage für irreführend, klagte auf Unterlassung und bekam Recht:

Das Rekursgericht entschied, dass der Durchschnittsverbraucher die beanstandete Aussage „Optiker des Jahres“ auf die Beklagte beziehe, darin nicht bloß eine Wertung oder eine marktschreierische Anpreisung, sondern einen Hinweis auf eine Spitzenstellung in einer Umfrage oder einem „Ranking“ sehe, die tatsächlich nicht vorliegt, und dadurch werde unter Umständen veranlasst, sich näher mit dem Angebot der Beklagten zu beschäftigen.

Der OGH schloss sich dieser Auffassung an: Es ist zwar richtig, dass die Aussage „Optiker des Jahres“ zunächst nicht zu einem „Erfolg“ bei der damit angesprochenen Person führt. Insgesamt verstärkt sie jedoch das positive Bild, das die Werbung von der Beklagten zeichnet; die darauf folgende – nunmehr „erfolgreiche“ – Aussage, dass es bei der Beklagten drei Brillen zum Preis von einer gebe, kann im konkreten Zusammenhang auch als Erklärung dafür verstanden werden, weshalb die Beklagte – in welchem „Ranking“ auch immer – zum „Optiker des Jahres“ gewählt wurde.

Beim Irreführungstatbestand ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt oder die Dienstleistung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dabei kann einem Unternehmen im Regelfall nicht unterstellt werden, eine von vornherein unwirksame Werbung zu betreiben.