EuGH-Urteil vom 10. Juli 2014, Rechtssache C‑421/13
Ausgangsverfahren:
2010 erreichte Apple Inc. beim United States Patent and Trademark Office die Eintragung einer dreidimensionalen Marke, die aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer Zeichnung bestand. Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ eingetragen und wies folgendes Aussehen auf:
Zu einem späteren Zeitpunkt beantragte Apple die internationale Registrierung dieser Marke in verschiedenen Ländern. In Deutschland wies das DPMA die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Abbildung der Verkaufsstätten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens. Der Verbraucher könne die Ausstattung einer solchen Verkaufsstätte zwar als Hinweis auf die Hochwertigkeit und Preisklasse der Waren verstehen, aber nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Außerdem unterscheide sich die im vorliegenden Fall abgebildete Verkaufsstätte nicht hinreichend von den Geschäften anderer Anbieter elektronischer Waren.
Gegen diesen zurückweisenden Beschluss des DPMA legte Apple Beschwerde beim deutschen Bundespatentgericht ein. Das Bundespatentgericht war zwar der Ansicht, dass das in Frage stehende dreidimensionale Zeichen Besonderheiten aufweist, die es von der üblichen Ausstattung von Verkaufsstätten dieser Branche unterscheidet. Dennoch setze es das Verfahren aus und legte dem EuGH (zusammengefasst) die Frage vor, ob die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die aus verschiedenen Leistungen bestehen, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche „Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert“ mit einer „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.
Entscheidung:
Der EuGH erinnerte in seinem Urteil vorab daran, dass eine Markenanmeldung im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllen muss: Erstens muss ein Zeichen vorliegen. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, „Waren“ oder „Dienstleistungen“ eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Abbildungen fallen in die Kategorie der grafisch darstellbaren Zeichen.
Folglich kann eine Darstellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine solche Darstellung erfüllt daher die ersten beiden angeführten Voraussetzungen.
Die zeichnerische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte kann auch geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Unterscheidungskraft des Zeichens ist konkret zum einen anhand der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen und zum anderen anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise von der zuständigen Behörde zu beurteilen. Diesen Punkt lies der EuGH somit unbeantwortet.
Zusammengefasst sind dieser Entscheidung zufolge Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95 jedenfalls dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
