OGH Entscheidung vom 23.4.2014, 4 Ob 36/14v

Sachverhalt:

Die Inhaberin der unten abgebildeten Wortbildmarke SELECTIVE/LINE begehrte beim Österreichischen Patentamt die Schutzerstreckung ihrer internationalen Marke auf Österreich für Waren und Dienstleistungen aus Klasse 21 (Waren aus Glas, nämlich Flaschen, Töpfe, Gefäße und Flakons, sofern nicht aus Edelmetallen) und Klasse 40 (Verarbeitung von Materialien, nämlich Glasfärben).

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Rechtsabteilung und Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamts verweigerten die Schutzerstreckung auf Österreich. Die beteiligten Verkehrskreise, die die dem englischen Grundvokabular angehörenden Begriffe „selective“ als „ausgewählt“ und „line“ als „Sortiment“ verstünden, erblickten im Zeichen nur die werbliche Anpreisung eines beliebigen Anbieters, nämlich den Hinweis darauf, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen einem ausgewählten Sortiment angehörten, nicht jedoch als Herkunftshinweis. Daran ändere auch die grafische Gestaltung nichts, werde der Schrägstrich als werbeübliches grafisches Element doch als Trennung oder Teilung von zwei Elementen wahrgenommen und verstärke damit die eigenständige Wahrnehmung der Wörter „selective“ und „line“. Damit fehle dem Zeichen sowohl grafisch als auch in seinem Wortteil die Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin brachte einen dagegen gerichteten Revisionsrekurs beim OGH ein.

Entscheidung:

Der OGH bestätigte den angefochtenen Beschluss und wiederholte in seiner Begründung zunächst seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft von Marken. Demnach hatten die Vorinstanzen zutreffend eine Schutzerstreckung der Marke auf Österreich abgelehnt.

Die Wortbildmarke der Anmelderin ist nicht kennzeichnungskräftig, weil nach der im Eintragungsverfahren gebotenen Prognose zu erwarten ist, dass sie vom Publikum – das insoweit über ausreichende Englischkenntnisse verfügt – in ihrem (im Vordergrund stehenden) Wortteil ohne weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte ausschließlich als werbemäßig übliche Anpreisung eines „ausgewählten Sortiments“ eines beliebigen Anbieters, nicht hingegen als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird.

An diesem zu erwartenden Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ändert auch der grafische Anteil der Wortbildmarke nichts: Mag dieser auch gediegen und elegant sein, bestimmt er doch den Gesamteindruck der Marke nicht entscheidend mit, da er sich in der Verwendung gängiger Buchstaben, gängiger grafischer Elemente und unauffälliger Farben erschöpft und damit gegenüber dem Wortbestandteil der Marke völlig in den Hintergrund tritt. Auf diese Weise vermag die Grafik keine eigenständige Unterscheidungskraft zu bewirken.