OGH Entscheidung vom 20.1.2014, 4 Ob 221/13y:

In dieser Entscheidung kam der OGH kurz zusammegefasst zur Ansicht, dass die Bezeichnungen „Unabhängige Opferschutzanwaltschaft“ und „Unabhängige Opferschutzkommission“ weder geeignet sind, die angesprochenen Adressaten über das Vorliegen einer staatlichen Behörde zu täuschen noch sie in der Frage der Unabhängigkeit gegenüber Staat und Kirche in die Irre zu führen, weshalb der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 2 Abs 1 UWG unbegründet sei.

Ein Beratung suchendes Missbrauchsopfer werde den Inhalt der Website der betreffenden Organisation studieren und dort darüber aufgeklärt, dass es sich um keine staatliche Behörde handle, sondern die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft eine „zivilgesellschaftliche Einrichtung“ sei, der Vorsitzende der Bischofskonferenz deren absolute Unabhängigkeit zugesagt habe, und das Entschädigungsmodell aus freiwilligen Entschädigungsleistungen der katholischen Kirche bestehe, wobei die Unabhängige Opferschutzkommission Beträge „vorschlage“.

Ein verständiger Mitteilungsempfänger des angesprochenen Interessentenkreises werde aus diesen Informationen den klaren Eindruck gewinnen, dass die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft/Unabhängige Opferschutzkommission Einrichtungen der katholischen Kirche seien, die nicht vom Staat getragen würden, und dass es sich um keine Stellen mit vom Staat verliehenen Befugnissen handle. Es bestehe daher schon aufgrund des Gesamtzusammenhangs keine Täuschungseignung.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werde weder unter einer mit -anwaltschaft noch unter einer mit -kommission bezeichneten Einrichtung mit Selbstverständlichkeit eine staatliche Behörde verstanden. „Kommission“ werde als Gruppe von Fachleuten verstanden, die ausgewählt wurde, ein bestimmtes Problem zu bearbeiten, und „Anwaltschaft“ werde zumindest auch in der Bedeutung „Verfechter einer Sache bzw Fürsprecher“ aufgefasst. Auch wenn einige staatliche Einrichtungen mit den Attributen -anwaltschaft oder -kommission benannt seien, bedeute dies noch nicht, dass unter diesen Begriffen nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls eine staatliche Behörde zu erwarten sei.

Der OGH sah in dieser Rechtsansicht des Rekursgerichts keine Fehlbeurteilung.