OGH-Entscheidung vom 20.1.2014, 4 Ob 182/13p
Sachverhalt:
Die beklagten Parteien füllten Spirituosen mit der Bezeichnung „Whisky“ in Dosen ab. Die Dosen waren mit den Marken der Klägerinnen (Johnny Walker – Red Label, RED LABEL, GRANT’S) verwechselbar ähnlichen Zeichen versehen.
Bereits im Jahr 2008 wurden die Beklagten wegen der Markenrechtsverletzung verurteilt (Unterlassung, Beseitigung und Rechnungslegung; OGH 17 Ob 12/08a). Nach der Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens durch die Beklagten begehrten die Kläger nunmehr die Herausgabe des Verletzergewinns nach § 53 Abs 1 Z 2 MSchG, den sie mit 386.705,50 EUR bezifferten.
Entscheidung:
Die Vorinstanzen gaben dem Zahlungsbegehren im Umfang von 242.282,82 EUR statt. Der zu ersetzende Gewinn der Beklagten sei nach der Teilkostenrechnung zu ermitteln. Der von der Erstbeklagten aus dem widerrechtlichen Markeneingriff gezogene Nutzen betrage 242.282,82 EUR und setze sich aus dem Reingewinn sowie dem der Produktion der markenverletzenden Dosen entsprechenden Fixkostenanteil zusammen. Um die vollständige Abschöpfung des aus der Kennzeichenverletzung stammenden Gewinns zu gewährleisten, sei es dem Verletzer nicht gestattet, von seinen Erlösen einen Gemeinkostenanteil abzuziehen. Nur die variablen Kosten, also die vom Beschäftigungsgrad abhängigen Kosten für die Verletzung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen seien abzuziehen, nicht aber auch die Fixkosten, die unabhängig von der jeweiligen Beschäftigung anfielen (Mieten, Abschreibungen für Anlagevermögen etc).
Der OGH befand diese Berechnungsmethode für zutreffend:
Gemäß § 53 Abs 2 Z 2 MSchG kann der Verletzte bei schuldhafter Markenverletzung anstelle des angemessenen Entgelts iSd § 53 Abs 1 MSchG die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat. Herauszugeben ist der Reingewinn, den der Verletzer gerade aufgrund des widerrechtlichen Kennzeicheneingriffs erzielt hat.
Der herauszugebende Gewinn kann nicht mit dem Umsatz gleichgesetzt werden, den der Markenverletzer mit den Eingriffsgegenständen erzielt hat; jedenfalls die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der markenverletzenden Gegenstände dürfen abgezogen werden. Zur Ermittlung des herauszugebenden Gewinns ist es aber nicht zulässig, einen Fixkostenanteil abzuziehen, etwa für allgemeine Verwaltungskosten, Geschäftsführergehälter, Anlagenmieten, Abschreibungen für Anlagevermögen etc. Diese wären auch ohne Herstellung und/oder Vertrieb der markenverletzenden Produkte aufgelaufen.
Die betriebswirtschaftlichen Argumente der Beklagten zur Voll- und Teilkostenrechnung gehen insoweit ins Leere, als hier nicht Grundsätze erfolgreicher Unternehmensführung (Abwendung von Insolvenzgefahr) sondern die konkrete Berechnung des Verletzergewinns zu beurteilen waren.