OGH-Entscheidung vom 20.4.2014, 5 Ob 59/14h

Sachverhalt:

Der Beklagte (ein Wohnungseigentümer) vermietete seine Wohnung wiederholt über das Internet und den örtlichen Tourismusverband als „Appartement“ für 2 bis 4 Personen. Die Vermietungen dauerten unterschiedlich lange (2 bis 30 Tage), jedenfalls auf „kurzfristige“ Dauer. Dabei kam es zwangsläufig zu einer höheren Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen. Ein anderer Wohnungseigentümer aus demselben Haus klagte auf Unterlassung.

Entscheidung:

Der OGH sprach aus, dass jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG bedarf.

Die zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar.