Die Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz wurde am 30. Mai 2014 im BGBl I 36/2014 kundgemacht.

Nachdem der VfGH die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben als verfassungswidrig erkannte, wird nun zwischen einem Erwerb im Familienverband und einem Erwerb außerhalb der Familie unterschieden.

Innerhalb der Familie (neu: kleinerer gesetzlich festgelegter Familienverband gem § 7 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG) wird grundsätzlich der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Obergrenze ist ein Wert von 30% des gemeinen Wertes (de facto Verkehrswert). Wie bisher beträgt die Grunderwerbssteuer 2% der Bemessungsgrundlage (sonst üblicher Steuersatz: 3,5%).

Zur Familie im Sinne des GrESt zählen gem § 7 Abs 1 nunmehr: Ehegatten, der eingetragenen Partner, Lebensgefährten (neu), sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, ein Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers.

Für unentgeltliche Betriebsübertragungen steht ein Betriebsfreibetrag von EUR 365.000,-  zu, der zudem auf den Erwerb im Familienverband beschränkt ist. Erwerbern außerhalb des Familienverbandes steht der Freibetrag daher nicht mehr zu.

Nähere Informationen auf der Website des Finanzministeriums: LINK