OGH-Entscheidung vom 23.4.2014, 4 Ob 7/14d

Im Jahr 1995 wurde zwischen den Parteien eine Nutzungsvereinbarung betreffend Fotografien und deren Verwertung (im Bereich „Tourismus“) abgeschlossen. Die Nutzungseinräumung umfasste auch „Prospekte und Werbung“ – ohne jedwede Einschränkung. Nachdem Fotografien auch im Internet abrufbar gehalten wurden, klagte der Fotograf (u.a.) auf Unterlassung.

Das Rekursgericht untersagte den Beklagten zwar, die Fotografien selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten und im Internet zur Verfügung zu stellen, wenn dies ohne ordnungsgemäße Anbringung der Urheberbezeichnung des Klägers geschieht bzw im Weg des Zurverfügungstellens im Internet in der Form von dort eingerichteten Downloadmöglichkeiten geschieht. Das allgemein auf die Untersagung der Verbreitung im Internet bzw zu anderen Zwecken als jenen der Tourismuswerbung gerichtete Mehrbegehren wies das Rekursgericht jedoch ab.

Dem Rekursgericht zufolge konnte es für den Kläger nicht überraschend sein, dass die Werbung der Beklagten nicht zwangsläufig auf Printmedien beschränkt sein müsse, erfolge doch Tourismus- und Fremdenverkehrswerbung nicht ausschließlich über gedruckte Prospekte oder Zeitungen, sondern es kämen alle zur Verfügung stehenden Medien, wie etwa auch das Fernsehen und neuere technische Entwicklungen, zu denen auch das Internet zähle, in Frage. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das der Beklagten eingeräumte Werknutzungsrecht am gegenständlichen Foto auch auf ihre Werbung im Internet bezogen habe. Die Zurverfügungstellung im Internet in der Form von Websites oder auch von Videofilmen sei daher von der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis umfasst.

Der OGH hielt diese Vertragsauslegung für jedenfalls vertretbar. Mangels der Einschränkung der Nutzung von Fotografien auf eine bestimmte Verwertungsart bzw auf bestimmte Zeiträume, ist auch eine Werbung im Internet von der Vereinbarung des Werknutzungsrechts umfasst. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger hat der Beklagten das Nutzungsrecht für das Dia allgemein für „Ihre Werbung“ erteilt. Zum Zeitpunkt der Einräumung des zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts, nämlich im Jahr 1995, war die Online-Nutzung geschützter Inhalte im Internet bereits bekannt. Insofern handelt es sich daher hier um keine neue Nutzungsart. Das Rekursgericht hat daher mit seiner Beurteilung, wonach die Zurverfügungstellung im Internet von der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis umfasst sei, kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wurde daher vom OGH zurückgewiesen.