Schadenersatzrecht

 

Das Schadenersatzrecht regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand von einem anderen Wiedergutmachung für einen eingetretenen Schaden verlangen kann.

Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in vielen Lebenssituationen denkbar. Zu den häufigsten Fällen zählt der Anspruch auf Schmerzengeld bei Körperverletzungen oder der Ersatz bei einer Vermögensminderung. Aber auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, Eingriffe in die Privatsphäre, Behandlungsfehler von Ärzten, Heilungskosten, Verdienstentgang, Sachbeschädigung, Schockschäden, Trauerschäden und Begräbniskosten etc kann geltend gemacht werden. Ebenso ist entgangener Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähig.

Ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht ist von den folgenden Voraussetzungen abhängig:

  1. Es ist ein Schaden entstanden (Vermögensschäden oder auch immaterielle Schäden).
  2. Der Schaden wurde verursacht, indem ein hierfür kausales Verhalten gesetzt wurde.
  3. Die Verursachung war rechtswidrig, dh es wurde gegen eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verstoßen.
  4. Es liegt Verschulden vor – das Verhalten muss dem Schädiger subjektiv vorwerfbar sein.

Neben der Verschuldenshaftung gibt es die Gefährdungshaftung, die Ersatz im Zusammenhang mit vorhersehbar gefährlichen (aber erlaubten) Tätigkeiten vorsieht. Dazu zählt unter anderem die Produkthaftung sowie die Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht (EKHG).

Im Rahmen der Erfüllungs- und Bersorgungsgehilfenhaftung wird auch für fremdes Verhalten gehaftet.

Weitere spezielle Haftungstatbestände:

  • „Sachverständigenhaftung“ für falsche Ratschläge oder Auskünfte durch einen Sachverständigen
  • Arzthaftung
  • Haftung des Wohnungsinhabers, Bauwerkehaftung
  • Wegehalterhaftung
  • Tierhalterhaftung
  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten
  • Amtshaftung/Organhaftung

Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen genannten Angelegenheiten!

Für Anfragen und Terminvereinbarungen kontaktieren Sie bitte die Kanzlei.