Medienrecht, Presserecht
Zwischen aktueller Berichterstattung in den Medien und den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen besteht ein Spannungsverhältnis. Die Kernbestimmungen des Medienrechts sollen daher insbesondere dem
- Schutz der Ehre (üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung), dem
- Schutz der Privatsphäre (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, Schutz vor Bekanntgabe der Identität als Opfer oder Verdächtiger einer strafbaren Handlung) sowie dem
- Schutz der Unschuldsvermutung dienen.
Die Kanzlei berät sowohl Medienunternehmen als auch Einzelpersonen oder Unternehmen umfassend im Medienrecht.
Beratung für betroffene Privatpersonen oder Unternehmen:
Bei einem Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte prüfe ich für Sie, ob Ansprüche auf die Bezahlung einer medienrechtlichen Entschädigung nach den §§ 6 ff MedienG bestehen. Sollte keine gütliche Einigung mit dem Medieninhaber möglich sein, setzte ich Ihre Ansprüche gerichtlich für Sie durch.
Bei Verbreitung unwahrer Tatsachenmitteilungen in einem periodischen Medium, egal ob gedruckt oder elektronisch (zB Internet, Teletext, etc), besteht ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9 MedienG) bzw falls über ein Strafverfahren berichtet wurde, besteht ein Anspruch auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang dieses Strafverfahrens (§ 10 MedienG).
In Anbetracht der kurzen Verjährungsfristen im MedienG sollte mit der Geltendmachung der Ansprüche nicht lange gewartet werden.
Da das eigentliche Medienrecht sich nach dem Mediengesetz richtet und dem Strafrecht zuzuordnen ist, prüfe ich gleichzeitig Ihre zivilrechtlichen Ansprüche, die sie parallel geltend machen können: In derartigen Fallkonstellationen sind nicht selten Ansprüche nach § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung) sowie bei einer Bildveröffentlichung Ansprüche nach § 78 UrhG gegeben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Persönlichkeitsrechte, Schutz der Privatsphäre, strafbare Handlungen gegen die Ehre.
Beratung von Medienunternehmen:
Die Beratungsleistungen der Kanzlei richten sich ebenso an Medienunternehmen.
Zu den Berufsprivilegien der Presse zählt vor allem die publizistische Freiheit, also insbesondere das Recht auf freie Berichterstattung und sachliche Kritik sowie das Recht, ihre Produkte unbehindert von staatlichen Kontrollen zu vertreiben. Der Begriff „Pressefreiheit“ beschreibt auch die Möglichkeit, über Ereignisse von öffentlichem Interesse zu berichten und ist ein Ausdruck des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
Die Pressefreiheit ist allerdings keine grenzenlose. Sie wird eingeschränkt sobald es um den Schutz der Privatsphäre von Personen geht, wenn Unwahrheiten über Personen veröffentlicht werden oder wenn deren Ruf geschädigt wird. Andererseits sind gewissen Offenlegungspflichteneinzuhalten und ein Impressum zu veröffentlichen bzw abrufbar zu halten ist.
Die Kanzlei berät Medienunternehmen darin, einerseits medienrechtliche Vorschriften einzuhalten und andererseits geltend gemachte medienrechtliche Ansprüche abzuwehren. Zunächst kann schon im Vorfeld beraten werden, welche geplanten Veröffentlichungen risikoträchtig sind und wie man durch kleine Änderungen von Text und/oder Bildern rechtliche Konsequenzen vermeiden kann. Sollte eine Veröffentlichung beanstandet werden, werden die geltend gemachten Ansprüche auf deren Berechtigung und Durchsetzbarkeit bewertet und je nach Ergebnis werden weitere Schritte empfohlen. Diese können von einer Zurückweisung der Forderungen, über eine gütliche Einigung bis hin zur Führung des Gerichtsverfahrens reichen.
Besondere Schwierigkeiten bereiten in der Praxis oft die Veröffentlichungen von Gegendarstellungen, Urteilen, nachträglichen Mitteilungen, etc. Diese sind je nach Erscheinungsintervall des Mediums oftmals binnen weniger Tage vorzunehmen und haben zumeist denselben „Veröffentlichungswert“ wie die ursprüngliche Meldung aufzuweisen. Ich berate Sie eingehend, wie und wann korrekte Veröffentlichungen vorzunehmen sind um eine erneute Veröffentlichung zu vermeiden bzw wegen verspäteter Veröffentlichung Geldbußen aus dem Weg zu gehen.
Abseits vom Medienrecht biete ich Medienunternehmen auch umfassende wettbewerbsrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Daten der Media-Analyse und der Österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK) oder sonstigen Studien, Testergebnisse, Meinungsumfragen, etc. Zu guter Letzt informiere ich Sie gerne darüber, ob und welchen Meldepflichten Ihr Unternehmen oder Ihre Werbekooperationspartner nach dem Medientransparenzgesetz unterliegen.
***
Aktuelle Blog-Beiträge zum Thema Medienrecht finden Sie hier.