Gewährleistungsrecht

 

Das Gewährleistungsrecht regelt die verschuldensunabhängige Haftung für mangelhafte Leistungen. Die Leistung muss den vertraglich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entsprechen. Abweichungen davon stellen einen Mangel dar.

Der Übergeber haftet jedoch nur für Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe der Sache bemerkbar macht, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt war. Der Übernehmer muss im ersten halben Jahr nach der Übergabe daher nicht beweisen, dass der Mangel bereits vorhanden war.

Liegt ein Mangel vor, steht Gewährleistung zu. Primär steht es dem Übergeber zu, Verbesserung (Mängelbehebung) oder Austausch vorzunehmen. Der Käufer/Übernehmer der Leistung hat hier ein Wahlrecht, es sei denn, dies ist dem Übergeber unmöglich oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden (zB der Austausch eines Neuwagens wegen eines kleinen Mangels wird unverhältnismäßig sein; jedoch nicht der Austausch eines Massenprodukts).

Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich, ist eine Preisminderung oder Wandlung (Aufhebung des Vertrags) vorzunehmen. Auch hier hat der Käufer/Übernehmer ein Wahlrecht. Es sei denn, der Mangel ist bloß geringfügig, dann kommt nur Preisminderung in Frage.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre bei beweglichen Sachen und 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen. Die Frist beginnt bei Sachmängeln mit dem Zeitpunkt der Übergabe. Bei Rechtsmängeln beginnt die Frist mit Erkennbarkeit des Mangels. Nur eine gerichtliche Geltendmachung wahrt die Frist!

 

Besonderheiten für Verbraucher

Seit 2022 gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für Verbraucherverträge. Es gilt für den Kauf von Waren (Kaufverträge, Werklieferungsverträge) und Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe von personenbezogenen Daten. Die Bestimmungen des VGG sind zugunsten des Verbrauchers zwingend.

Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Zeitraums. Neu ist auch die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen.

Verbraucher haben weiterhin zunächst einen primären Anspruch auf Verbesserung oder Austausch hat. Danach kann er – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung – zwischen Preisminderung oder Vertragsauflösung/Wandlung wählen.

Die Gewährleistungsfrist für Waren und digitale Einzelleistungen beträgt 2 Jahre. Bei Waren mit digitalen Elementen ist der gesamte Bereitstellungszeitraum umfasst, mindestens aber 2 Jahre. Für unbewegliche Sachen gilt die bisherige Gewährleistungsfrist von 3 Jahren; diese beginnt künftig erst ab Bekanntwerden des Mangels zu laufen.

Bei Sachmängeln kommt ab dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine dreimonatige Verjährungsfrist hinzukommt, innerhalb der der Mangel gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden muss.

Näheres zum neuen Gewährleistungsrecht finden Sie in diesem Blog-Artikel.

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