GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GmbH)
Die GmbH zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist die wohl meistgewählteste Gesellschaftsform in Österreich. Sie ist eine juristische Person, die rechtsfähig ist, also Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Eine GmbH kann zu jedem zulässigen Gesellschaftszweck gegründet werden. Die Gesellschafter einer GmbH sind mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt erhalten und für diese Einlageleistung Geschäftsanteile.
Für die Errichtung ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Notariatsaktform und hat einen zwingenden Mindestinhalt zu enthalten, so zB Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals sowie die von jedem Gesellschafter zu leistende Stammeinlage. In der Errichtungsphase sind auch Geschäftsführer zu bestellen, die die Anmeldung der GmbH in das Firmenbuch vornehmen. Die GmbH entsteht schließlich durch Eintragung in das Firmenbuch.
Wichtige Merkmale der GmbH im Überblick:
- Errichtung: Abschluss des Gesellschaftsvertrages in Notariatsaktsform. Entstehung: Mit Eintragung in das Firmenbuch.
- Ein-Personen-GmbH ist möglich. Anstelle des Gesellschaftsvertrages tritt eine Errichtungserklärung.
- Stammkapital: Mindestens die Hälfte ist bar einzuzahlen; dh mindestens EUR 17.500.
- Gründungsprivilegierung gem § 10b GmbHG: Stammeinlagen sind auf EUR 10.000 beschränkt. EUR 5.000 sind sofort bar einzuzahlen. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
- Geschäftsführung: Jede GmbH muss zumindest einen Geschäftsführer haben. Die Geschäftsführung umfasst gewöhnliche Geschäfte. Außergewöhnliche Geschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafter. Gesellschafter haben Weisungsbefugnis.
- Geschäftsführerhaftung: Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft bei Obliegenheitsverletzungen.
- Ab einer bestimmten Größe der GmbH ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
- Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt in der Generalversammlung oder per Umlaufbeschluss.
- Haftung: Die GmbH selbst haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haben nur ihre Einlagen zu leisten und haften nur in Ausnahmefällen darüber hinaus.
- Zur Gewinnermittlung ist die doppelte Buchführung Zumindest die Bilanz ist jährlich bei Firmenbuch einzureichen.
- Gewinnverteilung: Mangels abweichender Vereinbarung im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen. Verluste trägt die Gesellschaft.