GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (GesbR)

Die GesbR ist eine Personengesellschaft. Diese Gesellschaftsform ist eine vor allem von Kleinunternehmern häufig gewählte Rechtsform. Sie kann für jeden erlaubten Zweck gegründet werden. Eine GesbR hat jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher weder selbst Rechtsgeschäfte schließen noch eigenes Vermögen besitzen. Eine GesbR wird daher nicht ins Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschafter sind selbst Träger von Rechten und Pflichten und daher auch Vertragspartner. Eine GesbR ist nicht parteifähig und kann daher auch nicht klagen oder verklagt werden; sie ist auch nicht insolvenzfähig.

Die Gründung einer GesbR unterliegt keinem Formzwang, dh der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich, aber auch mündlich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. In der Praxis ist ein schriftlicher Vertrag jedoch immer ratsam. So können detaillierte Regelungen über Art und Umfang der Tätigkeiten der Gesellschafter und auch die Organisation der Gesellschaft vereinbart werden.

§ 1175 ABGB lautet:

(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Wichtige Merkmale der GesbR im Überblick:

  • Mindestkapital: Nicht erforderlich. Eine Einlage ist ebenfalls nicht zwingend.
  • Haftung: Die Gesellschafter haften unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und in der Regel solidarisch.
  • Geschäftsführung: Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrag kann ein geschäftsführender Gesellschafter bestellt werden.
  • Die Vertretungsbefugnis nach außen deckt sich im Zweifel mit der Geschaftsführungsbefugnis.
  • Verteilung von Gewinnen und Verlusten: Mangels abweichender Regelung im Verhältnis der Kapitalanteile, wenn alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind. Ungleiche (Arbeits-)Leistungen der Gesellschafter sind jedoch zu berücksichtigen.