{"id":961,"date":"2014-03-10T13:35:11","date_gmt":"2014-03-10T13:35:11","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=961"},"modified":"2014-08-04T07:11:35","modified_gmt":"2014-08-04T07:11:35","slug":"benutzung-von-kinderfahrzeugen-in-dicht-frequentierten-fussgaengerzonen-rechtwidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=961","title":{"rendered":"Benutzung von Kinderfahrzeugen in dicht frequentierten Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen rechtswidrig"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.1.2014,\u00a02 Ob 243\/13v<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In einer Fu\u00dfg\u00e4ngerzone in Feldkirch stie\u00dfen eine sehbehinderte 80-j\u00e4hrige Frau (Kl\u00e4gerin) und ein etwa zwei Jahre und zwei Monate altes Kind\u00a0zusammen. Die Frau war als Fu\u00dfg\u00e4ngerin und das Kind mit einem <strong>Laufrad<\/strong> unterwegs. Infolge dieses Zusammensto\u00dfes st\u00fcrzte die Kl\u00e4gerin und verletzte sich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte aufgrund erlittener\u00a0nachhaltiger Bewegungseinschr\u00e4nkung\u00a0die Zahlung von Schadenersatz, den Zuspruch einer monatlichen Rente sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten (Eltern des Kindes) f\u00fcr s\u00e4mtliche zuk\u00fcnftigen Folgen und Sch\u00e4den aus dem Unfall. Sie brachte vor, die Beklagten h\u00e4tten sich zum Unfallszeitpunkt nicht bei ihrem Kind befunden und dadurch ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kl\u00e4gerin sei nicht \u00fcber das Kleinkind gestolpert. Der Unfall sei vom Kind verursacht worden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab der Klage teilweise statt und\u00a0lie\u00df die Revision gegen den ab\u00e4ndernden Teil seiner Entscheidung zu, weil eine h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zur Zul\u00e4ssigkeit der Ben\u00fctzung eines Laufrades in einer Fu\u00dfg\u00e4ngerzone und zur Beurteilung dieser Ben\u00fctzung als Spielen nicht vorliege.<\/p>\n<p>Der OGH hielt die Revision der Beklagten f\u00fcr unberechtigt: Auf Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen ist unabh\u00e4ngig davon, ob sie \u00fcber als solche abgegrenzte Gehsteige verf\u00fcgen, \u00a7\u00a088 Abs\u00a02 StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das <strong>Befahren mit fahrzeug\u00e4hnlichem Kinderspielzeug<\/strong> <strong>und \u00e4hnlichen Bewegungsmitteln<\/strong> (wie etwa Laufr\u00e4dern f\u00fcr Kleinkinder) zwar <strong>nicht generell, aber dann verboten<\/strong>, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder <strong>Fu\u00dfg\u00e4nger gef\u00e4hrdet oder behindert<\/strong> werden.<\/p>\n<p>Detaillierte Regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen die Ben\u00fctzung einer Fu\u00dfg\u00e4ngerzone durch Kinder iSd \u00a7\u00a088 Abs\u00a02 erster Satz StVO erlaubt ist, k\u00f6nnen nicht aufgestellt werden; ma\u00dfgeblich sind die Umst\u00e4nde des <strong>Einzelfalls.<\/strong> Generell kann aber gesagt werden:\u00a0Wenn Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen von Fu\u00dfg\u00e4ngern <strong>dicht frequentiert<\/strong> werden, wird eine Vermeidung von deren Gef\u00e4hrdung oder Behinderung oft nur durch die <strong>Unterlassung<\/strong> von Spielen oder dem Befahren mit fahrzeug\u00e4hnlichem Kinderspielzeug und \u00e4hnlichen Bewegungsmitteln zu gew\u00e4hrleisten sein. Je weniger Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr herrscht, umso eher wird eine derartige Ben\u00fctzung von Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen durch Kinder ohne Behinderung oder Gef\u00e4hrdung von Fu\u00dfg\u00e4ngern m\u00f6glich und somit erlaubt sein.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Fu\u00dfg\u00e4ngerzone \u201eeinigerma\u00dfen bev\u00f6lkert\u201c war und schon vor dem Unfall Fu\u00dfg\u00e4nger dem zweij\u00e4hrigen Kind ausweichen mussten, also iSd \u00a7\u00a088 Abs\u00a02 erster Satz StVO behindert wurden. Das Gef\u00e4hrdungspotential zeigt gerade der vorliegende Fall.\u00a0Die Ben\u00fctzung der bev\u00f6lkerten Fu\u00dfg\u00e4ngerzone durch das Kind mit dem Laufrad war daher <strong>rechtswidrig.<\/strong> Die aufsichtspflichtigen Eltern des Kindes h\u00e4tten diese Ben\u00fctzung <strong>von vornherein unterbinden<\/strong> m\u00fcssen. Die <strong>Haftung der Beklagten<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01309 ABGB hat das Berufungsgericht in daher zutreffend bejaht.<\/p>\n<p>Da die Haftung der Beklagten bereits aus genannten Gr\u00fcnden zu bejahen ist, kommt es auf die Beaufsichtigung des Kindes durch eine Aufsichtsperson nicht mehr an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.1.2014,\u00a02 Ob 243\/13v Sachverhalt: In einer Fu\u00dfg\u00e4ngerzone in Feldkirch stie\u00dfen eine sehbehinderte 80-j\u00e4hrige Frau (Kl\u00e4gerin) und ein etwa zwei Jahre und zwei Monate altes Kind\u00a0zusammen. Die Frau war als Fu\u00dfg\u00e4ngerin und das Kind mit einem Laufrad unterwegs. Infolge dieses Zusammensto\u00dfes st\u00fcrzte die Kl\u00e4gerin und verletzte sich. 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