{"id":939,"date":"2014-03-06T13:35:21","date_gmt":"2014-03-06T13:35:21","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=939"},"modified":"2014-08-04T07:11:20","modified_gmt":"2014-08-04T07:11:20","slug":"naechste-runde-im-streit-um-marke-kornspitz-eugh-hat-ueber-vorlagefragen-entschieden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=939","title":{"rendered":"N\u00e4chste Runde im Streit um Marke &#8222;KORNSPITZ&#8220;: EuGH hat \u00fcber Vorlagefragen entschieden"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 6.3.2014,\u00a0Rechtssache C\u2011409\/12:<\/p>\n<p><strong>Ausgangsverfahren:<\/strong><\/p>\n<p>Backaldrin \u00d6sterreich The Kornspitz Company GmbH (im Folgenden: Backaldrin) und Pfahnl Backmittel GmbH (im Folgenden: Pfahnl) f\u00fchren seit Jahren einen Rechtsstreit um die Marke &#8222;KORNSPITZ&#8220;.<\/p>\n<p>Backaldrin ist Inhaberin der eingetragenen <strong>\u00f6sterreichischen Wortmarke &#8222;KORNSPITZ&#8220;<\/strong> f\u00fcr Waren der Klasse 30. Zu diesen Waren z\u00e4hlen \u201eMehle und Getreidepr\u00e4parate; Backwaren; Backmittel; feine Backwaren, auch zum Aufbacken vorbereitet; Teiglinge\u00a0\u2026 f\u00fcr die Herstellung von feinen Backwaren\u201c.\u00a0Backaldrin stellt unter dieser Marke eine <strong>Backmischung<\/strong> her, die sie in erster Linie <strong>an B\u00e4cker ausliefert<\/strong>. Diese verarbeiten die Backmischung zu einem l\u00e4nglichen, <strong>an beiden Enden spitz zulaufenden Br\u00f6tchen<\/strong>. Backaldrin hat den B\u00e4ckern und den von diesen belieferten Lebensmittelh\u00e4ndlern gestattet, dieses Br\u00f6tchen <strong>unter Verwendung der genannten Marke zu verkaufen<\/strong>.\u00a0Die Mitbewerber von Backaldrin, darunter Pfahnl, und die \u00fcberwiegende Zahl der B\u00e4cker wissen, dass das Wortzeichen KORNSPITZ als Marke eingetragen ist. Pfahnl zufolge wird das Zeichen <strong>von den Endverbrauchern als gebr\u00e4uchliche Bezeichnung einer Backware<\/strong>, n\u00e4mlich eines l\u00e4nglichen, an beiden Enden spitz zulaufenden Br\u00f6tchens, aufgefasst.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art.\u00a012 Abs.\u00a02 Buchst.\u00a0a der Richtlinie 2008\/95 (Markenrichtlinie)\u00a0kann eine Marke f\u00fcr <strong>verfallen<\/strong> erkl\u00e4rt werden, wenn sie infolge des Verhaltens oder der Unt\u00e4tigkeit ihres Inhabers im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zur <strong>gebr\u00e4uchlichen Bezeichnung\u00a0(Gattungsbezeichnung)<\/strong> einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, f\u00fcr die sie eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Pfahnl\u00a0stellte daher gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a033b MSchG einen <strong>Antrag auf Verfallserkl\u00e4rung<\/strong> der Marke &#8222;KORNSPITZ&#8220; beim \u00d6sterreichischen Patentamt. Die Nichtigkeitsabteilung des \u00d6sterreichischen Patentamts gab diesem Antrag statt. Gegen diesen Beschluss erhob Backaldrin beim Obersten Patent- und Markensenat Berufung.<\/p>\n<p><strong>Vorlagefragen:<\/strong><\/p>\n<p>Der Oberste Patent- und Markensenat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Fragen vor, ob\u00a0eine Marke \u201e<em>zur gebr\u00e4uchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung<\/em>\u201cgeworden ist, wenn<\/p>\n<p>a) zwar den H\u00e4ndlern bewusst ist, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis handelt, sie das aber gegen\u00fcber den Endverbrauchern in der Regel nicht offen legen, und<\/p>\n<p>b) die Endverbraucher die Marke (auch) aus diesem Grund nicht mehr als Herkunftshinweis, sondern als gebr\u00e4uchliche Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verstehen, f\u00fcr die die Marke eingetragen ist?<\/p>\n<p>Au\u00dferdem, ob eine eine \u201eUnt\u00e4tigkeit\u201c schon dann vorliegt, wenn der Markeninhaber unt\u00e4tig bleibt, obwohl die H\u00e4ndler Kunden nicht darauf hinweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt?<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich, ob eine Marke f\u00fcr verfallen zu erkl\u00e4ren ist, die aufgrund des Verhaltens oder der Unt\u00e4tigkeit ihres Inhabers f\u00fcr Endverbraucher, nicht aber f\u00fcr den Handel zur gebr\u00e4uchlichen Bezeichnung geworden ist, aber auch nur dann, wenn die Endverbraucher auf diese Bezeichnung angewiesen sind, weil es keine gleichwertigen Alternativen gibt?<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH beantwortete die Fragen dahingehend,\u00a0dass in einem solchen Fall eine Marke\u00a0<strong>f\u00fcr verfallen erkl\u00e4rt werden kann<\/strong>, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Unt\u00e4tigkeit ihres Inhabers aus der <strong>Sicht der Endverbraucher<\/strong>\u00a0<strong>alleine<\/strong> zur <strong>gebr\u00e4uchlichen Bezeichnung dieser Ware<\/strong> geworden ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall beruht die Wahrnehmung der Endabnehmer insbesondere darauf, dass die Verk\u00e4ufer der mit dieser Backmischung hergestellten Br\u00f6tchen ihre <strong>Kunden im Allgemeinen nicht darauf hinweisen<\/strong>, dass es sich bei dem Zeichen &#8222;KORNSPITZ&#8220; um eine eingetragene Marke handelt. Denn\u00a0die Verk\u00e4ufer geben ihren Kunden beim Verkauf im Allgemeinen keine besonder Beratung, die einen Hinweis auf die Herkunft der verschiedenen zum Kauf angebotenen Produkte einschl\u00f6sse. Die\u00a0Marke &#8222;KORNSPITZ&#8220;<strong> erf\u00fcllt daher nicht ihre Hauptfunktion als Herkunftshinweis<\/strong> und die Marke kann folglich f\u00fcr verfallen erkl\u00e4rt werden, wenn der Verlust der Unterscheidungskraft der Marke f\u00fcr dieses Produkt auf das Verhalten oder die <strong>Unt\u00e4tigkeit des Markeninhabers zur\u00fcckzuf\u00fchren<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Als <strong>\u201eUnt\u00e4tigkeit\u201c<\/strong> im Sinne dieser Bestimmung kann angesehen werden, dass es der Inhaber einer Marke <strong>unterl\u00e4sst, die Verk\u00e4ufer dazu zu bewegen<\/strong>, die Marke f\u00fcr den Vertrieb einer Ware, f\u00fcr die sie eingetragen ist,<strong> in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe zu benutzen<\/strong>.<\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5em;\">Im \u00f6sterreichischen Verfahren wird daher zu pr\u00fcfen sein, ob von Backaldrin Initiativen ergriffen wurden, um die B\u00e4cker und Lebensmittelh\u00e4ndler, die die aus der von ihr gelieferten Backmischung hergestellten Br\u00f6tchen verkaufen, dazu zu bewegen, in ihren gesch\u00e4ftlichen Kontakten mit den Kunden die Marke KORNSPITZ mehr zu verwenden.<\/span><\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung des Verfalls einer Marke setzt jedoch <strong>nicht<\/strong> die Kl\u00e4rung der Frage voraus, ob es f\u00fcr eine Ware, f\u00fcr die die Marke im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zur gebr\u00e4uchlichen Bezeichnung geworden ist, <strong>andere Bezeichnungen<\/strong> gibt.\u00a0Dies w\u00fcrde n\u00e4mlich nichts daran \u00e4ndern, dass die Marke durch ihren Wandel zu einer gebr\u00e4uchlichen Bezeichnung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ihre Unterscheidungskraft verloren hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 6.3.2014,\u00a0Rechtssache C\u2011409\/12: Ausgangsverfahren: Backaldrin \u00d6sterreich The Kornspitz Company GmbH (im Folgenden: Backaldrin) und Pfahnl Backmittel GmbH (im Folgenden: Pfahnl) f\u00fchren seit Jahren einen Rechtsstreit um die Marke &#8222;KORNSPITZ&#8220;. 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