{"id":883,"date":"2014-03-04T12:51:51","date_gmt":"2014-03-04T12:51:51","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=883"},"modified":"2014-08-04T07:11:05","modified_gmt":"2014-08-04T07:11:05","slug":"ankuendigung-von-gewinnspiel-1-mio-e-in-bar-gewinnen-ist-irrefuehrend-wenn-gewinnchancen-paraktisch-null","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=883","title":{"rendered":"Ank\u00fcndigung von Gewinnspiel &#8222;1 Mio. \u20ac in bar gewinnen&#8220; ist irref\u00fchrend wenn Gewinnchancen praktisch Null"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013,\u00a04 Ob 149\/13k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Das Handelsunternehmen &#8222;Hartlauer&#8220; veranstaltete im ersten Halbjahr 2012 ein Gewinnspiel, bei dem es der Ank\u00fcndigung zufolge <strong>1 Million Euro in bar zu gewinnen<\/strong> gab.<\/p>\n<p>Das Gewinnspiel war u.a. wie folgt angek\u00fcndigt:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/hartlauer-2.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-884\" alt=\"hartlauer 2\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/hartlauer-2-150x150.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/hartlauer-2-150x150.jpg 150w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/hartlauer-2-300x300.jpg 300w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/hartlauer-2.jpg 462w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/hartlauer.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-885\" alt=\"hartlauer\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/hartlauer-150x150.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Gewinnspiel wurde mittels Prospekten, Katalogen, Aush\u00e4ngen im Inneren der Filialen sowie auch im Internet intensiv beworben.<\/p>\n<p>Laut Teilnahmebedingungen konnten alle Kunden, die im Zeitraum von 1.\u00a0August\u00a02012 bis 31.\u00a0J\u00e4nner\u00a02013 bei Hartlauer in einem Gesch\u00e4ft eine Erstanmeldung, Vertragsverl\u00e4ngerung oder Datenkartenanmeldung bei den Marken T-mobile, Telering, A1, 3, Red Bull Mobile oder Orange durchf\u00fchren, beim Handy-Gewinnspiel mitspielen, wenn diese Teilnahmebedingungen akzeptiert und eine Teilnahmeerkl\u00e4rung bei der Anmeldung unterschrieben wurde.<\/p>\n<p><strong>Zur Gewinnspiellogik:<\/strong>\u00a0<em>Aus allen m\u00f6glichen 11 bzw. 12-stelligen Rufnummern (inkl. Vorwahl) wird die <strong>Gewinnnummer nur einmal mittels Drehrad<\/strong> wie folgt zuf\u00e4llig ermittelt. Zuerst wird die 4-stellige Vorwahl gezogen. [&#8230;] Nach und abh\u00e4ngig von der gezogenen Vorwahl werden die restlichen Ziffern der Rufnummer ausgehend von der ersten Ziffer gezogen. [&#8230;] Die Teilnehmerzahl ist mit 300.000 begrenzt. Die Ziehung erfolgt nur einmalig nach dem 31.\u00a01.\u00a02013 und wird am 13.\u00a02.\u00a02013 ver\u00f6ffentlicht. [&#8230;]\u00a0Besitzt einer der am Gewinnspiel teilnehmenden Personen die bei der Ziehung ermittelte Rufnummer, so erh\u00e4lt dieser Gewinner den Betrag von 1\u00a0Mio\u00a0EUR in bar. [&#8230;]\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die <strong>mathematische Wahrscheinlichkeit<\/strong>, dass einer der auf 300.000 begrenzten maximalen Teilnehmer den Gewinn erh\u00e4lt, <strong>tendiert gegen 0\u00a0%<\/strong>: Die Wahrscheinlichkeit, dass aus den sechs m\u00f6glichen Vorwahlen der Telefonbetreiber die Vorwahl eines Telefonbetreibers gew\u00e4hlt wird, ist 1\/6, sodann gibt es bei den sechs Anbietern je 10\u00a0Mio\u00a0Rufnummer-Kombinations-M\u00f6glichkeiten, woraus sich eine Wahrscheinlichkeit von 1,6 mal 10 hoch minus 8 und damit eine Wahrscheinlichkeit von 0,000000X\u00a0% errechnet, dass im Rahmen des Gewinnspiels eine im Gewinnspiel-Zeitraum bei der Beklagten angemeldete oder verl\u00e4ngerte Handynummer gezogen wird.<\/p>\n<p>Der Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb sah in diesem Gewinnspiel eine unlautere Gesch\u00e4ftspraktik und klagte u.a. auf Unterlassung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.\u00a0Der OGH lies die Revision zu und gab der Klage statt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Wegen des abschlie\u00dfenden Charakters der \u201eschwarzen Liste\u201c unzul\u00e4ssiger Gesch\u00e4ftspraktiken kann die Ank\u00fcndigung von Zugaben nur mehr dann untersagt werden, wenn sie einen Tatbestand des Anhangs zum UWG erf\u00fcllt oder im Einzelfall <strong>irref\u00fchrend, aggressiv oder sonst unlauter<\/strong> ist.\u00a0Ein Tatbestand des Anhangs zum UWG nach Z\u00a019 (<em>Anbieten von Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise vergeben werden<\/em>) oder nach Z\u00a031 lit\u00a0a (<em>Erwecken des unrichtigen Eindrucks, der Verbraucher werde einen Preis gewinnen, obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis gibt<\/em>) liegt allerdings <strong>nicht<\/strong> vor. Der im Rahmen des angek\u00fcndigten Gewinnspiels ausgespielte <strong>Preis kann ja\u00a0&#8211;\u00a0wenn auch nur mit \u00e4u\u00dferst geringer Wahrscheinlichkeit\u00a0&#8211;\u00a0tats\u00e4chlich gewonnen werden<\/strong>.<\/p>\n<p>Eine Ank\u00fcndigung ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen.\u00a0Aber auch der <strong>blickfangartig herausgestellte Teil einer Ank\u00fcndigung<\/strong> darf f\u00fcr sich allein <strong>nicht irref\u00fchrend<\/strong> sein. Die angesprochenen Verbraucher werden\u00a0dem als Blickfang besonders herausgestellten Teil der Ank\u00fcndigung ohne jeden Zweifel entnehmen, dass sie bei Neuanmeldung oder Vertragsverl\u00e4ngerung im ausgelobten Aktionszeitraum \u201emit ihrer Handynummer eine\u00a0Million\u00a0EUR in bar gewinnen\u201c k\u00f6nnen. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht zwar dem wahren Sachverhalt, gibt diesen aber in irref\u00fchrender Weise <strong>nur unvollst\u00e4ndig<\/strong> wieder:<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Durchschnittsverbraucher <strong>erwartet<\/strong> im Fall der Ank\u00fcndigung eines Gewinnspiels, dass der ausgelobte <strong>Preis jedenfalls einem Teilnehmer des Spiels zuf\u00e4llt<\/strong>. Diese Erwartung wird entt\u00e4uscht, wenn ihm verschwiegen wird, dass das Gewinnspiel nach seinen Regeln so gestaltet ist, dass der ausgelobte Gewinn mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9\u00a0%, also <strong>mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit<\/strong>, <strong>gar nicht vergeben<\/strong> wird, weil schon vor Beginn des Gl\u00fccksspiels feststeht, dass nach den aufgestellten Regeln so gut wie sicher kein Teilnehmer die Gewinnspielbedingungen erf\u00fcllen wird.<\/p>\n<p>Ein <strong>aufkl\u00e4render Hinweis<\/strong> kann eine T\u00e4uschung durch eine\u00a0&#8211;\u00a0wie hier\u00a0&#8211;\u00a0blickfangartig umfassend formulierte und daher in ihrer Unvollst\u00e4ndigkeit irref\u00fchrungsgeeignete Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch <strong>wahrgenommen<\/strong> wird. Das setzt im Regelfall <strong>gleiche Auff\u00e4lligkeit<\/strong> voraus. Im vorliegenden Fall wurde e<span style=\"line-height: 1.5em;\">rst in dritter Linie und kleinerer Schrift auf die dem Gewinnspiel zu Grunde liegende \u201eGewinnspiellogik\u201c hingewiesen, aus der sich letztlich die wahre Gewinnchance auf Auszahlung des Preises errechnen l\u00e4sst.\u00a0<\/span>Diese Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Gewinnspiellogik kann keinesfalls den selben Aufmerksamkeitswert beanspruchen wie der Blickfang und verhindert damit die Irref\u00fchrung nicht.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und dem Klagebegehren schlussendlich statt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013,\u00a04 Ob 149\/13k Sachverhalt: Das Handelsunternehmen &#8222;Hartlauer&#8220; veranstaltete im ersten Halbjahr 2012 ein Gewinnspiel, bei dem es der Ank\u00fcndigung zufolge 1 Million Euro in bar zu gewinnen gab. 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