{"id":8654,"date":"2026-06-11T12:50:44","date_gmt":"2026-06-11T12:50:44","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8654"},"modified":"2026-06-11T12:50:48","modified_gmt":"2026-06-11T12:50:48","slug":"kein-monopol-auf-rosa-fuer-waffelschnitten-olg-wien-verneint-verkehrsgeltung-fuer-suesswaren-farbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8654","title":{"rendered":"Kein Monopol auf Rosa (f\u00fcr Waffelschnitten): OLG Wien verneint Verkehrsgeltung f\u00fcr S\u00fc\u00dfwaren-Farbe."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 29.8.2025, 5 R 88\/25k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine renommierte \u00f6sterreichische Herstellerin von S\u00fc\u00dfwaren, insbesondere Waffelschnitten, die seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1913 ihre Produkte in einer charakteristischen rosa Verpackung vertreibt. Dieser Farbton wurde \u00fcber Jahrzehnte intensiv in der Werbung und auf s\u00e4mtlichen Gesch\u00e4ftsmaterialien verwendet und ist als \u00f6sterreichische Farbmarke f\u00fcr S\u00fc\u00df- und Backwaren registriert. Die Kl\u00e4gerin argumentiert, dass diese Farbe durch die langj\u00e4hrige und omnipr\u00e4sente Nutzung eine \u00fcberragende Verkehrsgeltung erlangt habe und als ikonisches Kennzeichen ihres Unternehmens gelte.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine slowakische Gesellschaft, die in \u00d6sterreich ebenfalls S\u00fc\u00dfwaren, unter anderem Bio-Schokoladenprodukte f\u00fcr Diabetiker, anbietet. Auch die Verpackungen der Beklagten weisen einen rosa Farbton auf. Die Kl\u00e4gerin begehrte daher die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung gest\u00fctzt auf <strong>\u00a7 9 UWG<\/strong> und <strong>\u00a7 10 MSchG<\/strong>. Sie brachte vor, die Verwendung eines zum Verwechseln \u00e4hnlichen Rosatons durch die Beklagte f\u00fchre zu einer Verwechslungsgefahr.<\/p>\n<p>Die Beklagte hielt dem entgegen, dass ihre Produkte sich durch eine eigene, unterscheidungskr\u00e4ftige Wort-Bild-Marke (mit einer Eule auf einem Skateboard) klar von den Produkten der Kl\u00e4gerin unterscheiden. Die Farbe Rosa sei auf ihren Verpackungen lediglich ein dekoratives Element in einer \u201ebeige-rosa-beige\u201c Kombination. Zudem bestehe f\u00fcr die Farbe Rosa im S\u00fc\u00dfwarenbereich ein hohes Freihaltebed\u00fcrfnis, da sie eine Standardfarbe sei. Die von der Kl\u00e4gerin beanspruchte Farbe habe keine ausreichende Verkehrsgeltung erlangt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verf\u00fcgung statt und bejahte eine konkrete Verwechslungsgefahr, da der Rosaton bei beiden Produktverpackungen dominant sei und der Farbunterschied f\u00fcr den Verbraucher kaum erkennbar sei. Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte Rekurs.<\/p>\n<p>Das OLG Wien gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verf\u00fcgung ab. Zu \u00a7 9 Abs 3 UWG f\u00fchrte das Gericht aus, dass diese Bestimmung nicht nur besondere Unternehmensbezeichnungen sch\u00fctzt, sondern auch Gesch\u00e4ftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung eines Unternehmens bestimmte Einrichtungen. Dazu k\u00f6nnen insbesondere auch Ausstattungen von Waren, deren <strong>Verpackung oder Umh\u00fcllung<\/strong> geh\u00f6ren. Eine <strong>Farbe kann daher grunds\u00e4tzlich als Ausstattung im Sinne des \u00a7 9 Abs 3 UWG gesch\u00fctzt sein<\/strong>.<\/p>\n<p>Das OLG betonte jedoch, dass eine Farbe <strong>nur in jener konkreten Erscheinungsform<\/strong> gesch\u00fctzt sein kann, in der sie f\u00fcr bestimmte Waren verwendet wird, um diese von gleichartigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. <strong>Voraussetzung daf\u00fcr ist Verkehrsgeltung<\/strong>. Das bedeutet, dass die beteiligten Verkehrskreise die Farbe nicht blo\u00df kennen, sondern sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren verstehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Bei Farben ist ein besonders strenger Ma\u00dfstab anzulegen<\/strong>, weil Farben und Farbkombinationen zu den wichtigsten und gebr\u00e4uchlichsten Werbemitteln geh\u00f6ren. Daraus folgt ein erhebliches Freihaltebed\u00fcrfnis des Gesch\u00e4ftsverkehrs. <strong>Je gr\u00f6\u00dfer dieses Freihaltebed\u00fcrfnis und je geringer die origin\u00e4re Kennzeichnungskraft einer Farbe ist, desto h\u00f6her muss der Zuordnungsgrad sein<\/strong>.<\/p>\n<p>Diese <strong>Verkehrsgeltung<\/strong> konnte die Kl\u00e4gerin im Sicherungsverfahren <strong>nicht ausreichend bescheinigen<\/strong>. Ein Gutachten aus dem Jahr 2025 bezog sich auf den deutschen Markt und war daher f\u00fcr die Beurteilung der Verkehrsgeltung in \u00d6sterreich bei den hier ma\u00dfgeblichen beteiligten Verkehrskreisen nicht relevant. Ein \u00e4lteres Gutachten aus dem Jahr 2001 wies f\u00fcr die Farbe Rosa in \u00d6sterreich einen <strong>Zuordnungsgrad von nur wenig mehr als 50 %<\/strong> zu einem einzigen Unternehmen aus. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der in der Vergangenheit Zuordnungsgrade von 85 % bis \u00fcber 90 % als ausreichend, einen Grad von 65 % f\u00fcr die Farbe Blau bei Wasserrohren jedoch als unzureichend erachtete, kam das OLG zum Schluss, dass der <strong>bescheinigte Zuordnungsgrad nicht ausreicht<\/strong>, um die erforderliche Verkehrsgeltung zu bescheinigen. Mangels bescheinigter Verkehrsgeltung standen der Kl\u00e4gerin daher <strong>keine kennzeichenrechtlichen Anspr\u00fcche nach \u00a79 Abs. 3 UWG<\/strong> zu.<\/p>\n<p>Auch die auf die \u00f6sterreichischen <strong>Farbmarken gest\u00fctzten Anspr\u00fcche blieben erfolglos<\/strong>. Das OLG hielt fest, dass die Schutzf\u00e4higkeit eingetragener Marken im Verletzungsstreit selbstst\u00e4ndig als Vorfrage zu pr\u00fcfen ist und die <strong>Registereintragung allein keine Bindung f\u00fcr das Zivilgericht<\/strong> begr\u00fcndet. Da die Eintragungen nicht auf tragf\u00e4higen Verkehrsgeltungsnachweisen beruhten und die Kl\u00e4gerin die Verkehrsgeltung im Provisorialverfahren nicht ausreichend bescheinigen konnte, war das Sicherungsbegehren auch auf markenrechtlicher Grundlage nicht erfolgreich.<\/p>\n<p>Selbst bei unterstellter Schutzf\u00e4higkeit der Marken <strong>verneinte das Gericht eine Verwechslungsgefahr<\/strong> im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 MSchG. Zwar bestand Waren\u00e4hnlichkeit, weil beide Parteien S\u00fc\u00dfwaren beziehungsweise Lebensmittel der Klasse 30 vertrieben. Der <strong>Gesamteindruck der Verpackungen war jedoch deutlich verschieden<\/strong>. Die Produkte der Beklagten wiesen einen anderen Rosaton, eine beige-rosa-beige Gestaltung mit bogenf\u00f6rmigen \u00dcberg\u00e4ngen sowie eine deutlich abweichende Wort-Bild-Marke mit einer Eule auf einem Skateboard auf. Demgegen\u00fcber waren die Produkte der Kl\u00e4gerin durch einen anderen Schriftzug und eine andere grafische Gestaltung gepr\u00e4gt. Die farbliche \u00c4hnlichkeit trat daher im Gesamteindruck zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auch der <strong>Schutz als bekannte Marke nach \u00a7 10 Abs 2 MSchG wurde verneint<\/strong>. Wenn bereits die Verkehrsgeltung der Farbe nicht ausreichend bescheinigt war, konnte erst recht nicht von einer bekannten Marke ausgegangen werden. Im Ergebnis wurde der Sicherungsantrag abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20250829_OLG0009_00500R00088_25K0000_000\/JJT_20250829_OLG0009_00500R00088_25K0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Farbmarken:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7953\">Blau-Gr\u00fcn bleibt frei: Markenschutz f\u00fcr abstrakte Farbmarke scheitert auch vor OGH.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7765\">Blau-Gr\u00fcn gen\u00fcgt nicht f\u00fcr Markenschutz: Laut EuG fehlt Farbkombination von OMV die Unterscheidungskraft.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7720\">Farbmarken bleiben Ausnahmen: Farbkombination Rot-Wei\u00df f\u00fcr Back- und S\u00fc\u00dfwaren ist weit verbreitet. Fehlende Unterscheidungskraft.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4549\">Farbmarken: Widerspr\u00fcche und Unklarheiten in der Beschreibung gehen zu Lasten des Anmelders<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7673\">Kein Markenschutz f\u00fcr bunte Landmaschinen: EuG best\u00e4tigt Zur\u00fcckweisung von Positionsfarbmarken in Rot, Gelb und Schwarz.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6171\">Fehlende Unterscheidungskraft: Typische Gestaltung einer Tankstelle erf\u00fcllt keine Herkunftsfunktion und ist nicht als Marke schutzf\u00e4hig (OGH zur \u201esonstigen Marke\u201c).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5698\">Weiterhin keine Eintragung der Farbmarke Orange f\u00fcr einen Baumarkt. OGH verneint ausreichende Verkehrsgeltung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3769\">OGH zur Schutzf\u00e4higkeit von konturlosen Farbmarken: Orange wird nicht als Marke f\u00fcr einen Baumarkt eingetragen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1289\">EuGH zu Farbmarken (\u201eSparkassen-Rot\u201c) \u2013 Unterscheidungskraft infolge Benutzung \/ ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 29.8.2025, 5 R 88\/25k &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist eine renommierte \u00f6sterreichische Herstellerin von S\u00fc\u00dfwaren, insbesondere Waffelschnitten, die seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1913 ihre Produkte in einer charakteristischen rosa Verpackung vertreibt. 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