{"id":8581,"date":"2026-05-13T09:41:47","date_gmt":"2026-05-13T09:41:47","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8581"},"modified":"2026-05-13T09:41:50","modified_gmt":"2026-05-13T09:41:50","slug":"ogh-werkstatt-rabatt-auf-kasko-selbstbehalt-ist-unlauteres-ausnutzen-fremden-vertragsbruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8581","title":{"rendered":"OGH: Werkstatt-Rabatt auf Kasko-Selbstbehalt ist unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 26.3.2026, 4 Ob 115\/25b<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt in \u00d6sterreich Service Center f\u00fcr Reparatur und Austausch von Fahrzeugverglasung. Die Beklagten betreiben eine Kfz-Werkst\u00e4ttenkette samt Franchisesystem und bieten ebenfalls Reparatur- und Austauschleistungen f\u00fcr Fahrzeugverglasung an.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellten Kunden mit Teil- oder Vollkaskoversicherung bei Lack- und Karosseriereparaturen sowie beim Tausch der Windschutzscheibe einen Gutschein zur Verf\u00fcgung, der einen Nachlass von 150 EUR auf den vom Kunden zu zahlenden Selbstbehalt vorsah. Der Gutschein konnte ab einer Rechnungssumme von 750 EUR eingel\u00f6st werden und wurde \u00fcber Websites sowie \u00fcber Partnerunternehmen beworben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte gest\u00fctzt auf \u00a7 1 UWG auf Unterlassung, Beseitigung und Ver\u00f6ffentlichung. Im Provisorialverfahren beantragte sie insbesondere, den Beklagten zu verbieten, Kunden bei Reparaturen, deren Kosten von der Kaskoversicherung getragen werden, einen Nachlass auf den Selbstbehalt anzubieten oder zu gew\u00e4hren. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin w\u00fcrden Kunden dadurch dazu verleitet, gegen\u00fcber ihren Versicherern gegen Obliegenheiten zu versto\u00dfen, insbesondere gegen die Schadensminderungspflicht nach \u00a7 62 VersVG und gegen die Pflicht zu wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Angaben \u00fcber die tats\u00e4chlichen Reparaturkosten.<\/p>\n<p>Die Beklagten wandten ein, Versicherungsnehmer seien nicht verpflichtet, das g\u00fcnstigste Reparaturangebot zu w\u00e4hlen. Die Reduktion des Selbstbehalts sei branchen\u00fcblich und den Versicherern bekannt; au\u00dferdem entstehe diesen kein Nachteil.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen erlie\u00dfen die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das OLG Wien lie\u00df den Revisionsrekurs mangels h\u00f6chstgerichtlicher Rechtsprechung zur <strong>Gew\u00e4hrung von Preisnachl\u00e4ssen auf den Selbstbehalt <\/strong>zu.<\/p>\n<p>Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge. Er hielt fest, dass im Provisorialverfahren keine konkreten Versicherungsvertr\u00e4ge oder Versicherungsbedingungen bescheinigt wurden. Daher sei grunds\u00e4tzlich von der dispositiven Gesetzeslage auszugehen. Bei der Kfz-Kaskoversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung. Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich prim\u00e4r nach dem Versicherungsvertrag. Dieser kann eine abstrakte oder konkrete Schadensberechnung vorsehen.<\/p>\n<p>Der OGH stellte klar, dass \u00f6sterreichische <strong>Kaskobedingungen regelm\u00e4\u00dfig vorsehen, dass bei Reparatur die Kosten der vorgenommenen Reparatur ersetzt<\/strong> werden. Darunter sind die tats\u00e4chlich angefallenen konkreten Reparaturkosten zu verstehen. <strong>Rabatte, die der Versicherungsnehmer erzielt, sind daher dann leistungsmindernd zu ber\u00fccksichtigen, wenn die Versicherungsbedingungen auf die konkreten Reparaturkosten abstellen<\/strong>. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, tr\u00e4gt der Versicherer gerade nicht den gesamten Schaden. Der Selbstbehalt dient unter anderem der Risikosteuerung und soll den Versicherungsnehmer zu sorgf\u00e4ltigerem Umgang mit dem versicherten Interesse anhalten.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des OGH kann der von den Beklagten angebotene Selbstbehalt-Rabatt vor allem in Konstellationen relevant werden, in denen der Versicherer nach Vorlage einer konkreten Reparaturrechnung den Rechnungsbetrag abz\u00fcglich Selbstbehalt bezahlt. <strong>Wird der Rabatt dem Versicherer nicht offengelegt, kann der Versicherungsnehmer wirtschaftlich so gestellt werden, als m\u00fcsste er den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht oder nur teilweise tragen. <\/strong>Die Beklagten k\u00f6nnen aber den Versicherungsvertrag zwischen Kunde und Versicherer nicht einseitig \u00e4ndern und insbesondere den Selbstbehalt nicht zulasten des Versicherers reduzieren.<\/p>\n<p>Entscheidend war f\u00fcr den OGH, dass die Beklagten nicht behauptet hatten, Versicherer w\u00fcrden auch bei Kenntnis einer konkreten Verminderung des Rechnungsbetrags bereit sein, ihre Leistung auf Basis der unverminderten Rechnungssumme zu erbringen. Mangels gegenteiliger Behauptungen sei daher <strong>davon auszugehen, dass die Beklagten ihren Kunden Rechnungen \u00fcber tats\u00e4chlich nicht bezahlte oder nicht geschuldete Betr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung stellen, damit diese beim Versicherer eingereicht <\/strong>werden k\u00f6nnen. Darin liege ein <strong>unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs<\/strong>, weil die Beklagten als Dritte einen solchen <strong>bewusst f\u00f6rdern oder aktiv dazu beitragen<\/strong>.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der Branchen\u00fcblichkeit half den Beklagten nicht. Eine allgemeine \u00dcbung bei Selbstbehalt-Rabatten in der Kaskoversicherung war nicht bescheinigt. Zudem schlie\u00dft selbst ein verbreitetes unlauteres Verhalten dessen Untersagung nach dem UWG nicht aus. Ebenso wenig kam es darauf an, ob der Versicherer bei Verschweigen des Rabatts leistungsfrei w\u00fcrde, weil das Begehren nicht auf eine T\u00e4uschung der Kunden, sondern auf unlauteres Wettbewerbsverhalten gest\u00fctzt war.<\/p>\n<p>Der OGH verwarf auch den Einwand fehlender Sp\u00fcrbarkeit. Die Gutscheine wurden nach dem bescheinigten Sachverhalt auf mehreren Wegen verbreitet. Dass die Aktion f\u00fcr Werkstattkunden wirtschaftlich vorteilhaft sein konnte, \u00e4nderte an der Unlauterkeit nichts. Das UWG sch\u00fctzt den lauteren Wettbewerb und nicht Vorteile einzelner Marktteilnehmer, die aus einem unlauteren Verhalten zulasten von Mitbewerbern und Versicherern entstehen.<\/p>\n<p>Das Unterlassungsgebot war nach Ansicht des OGH auch nicht zu weit gefasst. Auf Basis des bescheinigten Sachverhalts war keine zul\u00e4ssige Konstellation erkennbar, in der die Beklagten einseitig zugunsten ihrer Kunden in deren Versicherungsvertr\u00e4ge eingreifen und den Selbstbehalt reduzieren k\u00f6nnten. <strong>Die einstweilige Verf\u00fcgung blieb daher aufrecht<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20260326_OGH0002_0040OB00115_25B0000_000\/JJT_20260326_OGH0002_0040OB00115_25B0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema unlauterer Wettbewerb:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8542\">OLG Wien: Konsiliart\u00e4tigkeit ohne eigene Ordination im Tier\u00e4rzterecht als unlauterer Rechtsbruch.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8061\">OGH zu Fitnessstudio-Preiserh\u00f6hungen: Schweigen ist keine Zustimmung. Unzul\u00e4ssige Beitragserh\u00f6hung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7993\">OLG Wien zur \u201eShrinkflation\u201c im Lebensmittelhandel: Unlautere Irref\u00fchrung durch versteckte Preiserh\u00f6hung bei Iglo-Lachs.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7929\">OLG Wien zur unlauteren \u201eglatten \u00dcbernahme\u201c von Software-Quellcode (8\u202f% \u00dcbereinstimmung).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7924\">Touristische Vermietung im Freiland: Kein Versto\u00df gegen \u00a7 1 UWG (unlauterer Rechtsbruch) bei bestehender Genehmigung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7581\">OGH zur Nachahmung von Heizsocken. Kein Schutz f\u00fcr technisch bedingte Merkmale.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7545\">\u201eB\u00f6sartige Schmutzk\u00fcbel-Kampagne\u201c durch Medienunternehmen? Immaterieller Schadenersatz f\u00fcr unlautere Herabsetzung nur bei besonders schwerer Beeintr\u00e4chtigung der sozialen Wertstellung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7539\">Kein Online-Zugang zu gekauften B\u00fcchern bei Abbestellung des Aktualisierungsservice. Irref\u00fchrende Werbung eines Verlags? Aktivlegitimation eines Rechtsanwalts bejaht.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7371\">\u201eSmartphones f\u00fcr 0 Euro\u201c: Unlautere Irref\u00fchrung wenn in Wahrheit jedenfalls ein h\u00f6herer Betrag unvermeidbar zu bezahlen ist.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7324\">Barbershop-Konkurrent imitiert Website? Mangels Sonderrechtsschutz und grunds\u00e4tzlicher Nachahmungsfreiheit nicht unlauter.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7289\">Deutscher Buchh\u00e4ndler unterschreitet Mindestpreise in Online-Shop. Kann sich auf Herkunftslandprinzip berufen, trotz Verletzung des Werbeverbotes f\u00fcr Rabatte laut \u00f6BPrBG.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.3.2026, 4 Ob 115\/25b &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt in \u00d6sterreich Service Center f\u00fcr Reparatur und Austausch von Fahrzeugverglasung. Die Beklagten betreiben eine Kfz-Werkst\u00e4ttenkette samt Franchisesystem und bieten ebenfalls Reparatur- und Austauschleistungen f\u00fcr Fahrzeugverglasung an. 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